BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen veröffentlicht

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 27. Februar 2023 zur Umsatzbesteuerung von Photovoltaikanlagen geäußert und den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend geändert.

BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen veröffentlicht

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurden einige Vereinfachungsregelungen für kleinere Photovoltaikanlagen getroffen. So unterliegt die Lieferung von Photovoltaikanlagen seit dem 1. Januar 2023 einem Umsatzsteuersatz von 0 %, wenn diese auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Außerdem darf die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) betragen.

Unentgeltliche Wertabgabe

Mit dem Schreiben nimmt das BMF insbesondere zur unentgeltlichen Wertabgabe in den Fällen Stellung, in denen die Photovoltaikanlage vor dem 1. Januar 2023 dem Unternehmen vollständig zugeordnet und die Vorsteuer in vollem Umfang geltend gemacht wurde: Wenn ein Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichtet hat, war er zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der dezentral (privat) verbrauchte Strom unterliegt somit der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG. Auch nach dem 31. Dezember 2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.

Entnahme der Anlage

Werden zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, führt dies nach Ansicht des BMF zu einer Entnahme der gesamten, vor dem 1. Januar 2023 erworbenen Photovoltaikanlage. Davon sei insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird oder eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelege.

Hinweis: Das neue BMF-Schreiben gilt erstmals für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Regelungen zum Ausschluss des Nullsteuersatzes für eigenständige Serviceleistungen wie z. B. Wartungsarbeiten, die Einholung von behördlichen Genehmigungen oder die Versicherung der Photovoltaikanlage mit einer Haftpflicht- und Vermögensschadensversicherung erst ab dem 1. April 2023 angewendet werden.

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