Diese dient dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen.
Das Kernstück des beschlossenen Gesetzentwurfs ist die Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen einschließlich der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Hierfür soll eine Form der notariellen Beurkundung und Beglaubigung mittels Videokommunikation eingeführt werden. Dabei wird sichergestellt, dass die bewährten Standards des notariellen Präsenzverfahrens auch in den neu eingeführten Online-Verfahren Anwendung finden.
Manipulationsresistente Videokommunikation
Für eine sichere Identifikation der Beteiligten im notariellen Online-Verfahren sollen im Rahmen der Videokommunikation die Lichtbilder aus dem Chip des Personalausweises, des Passes oder des elektronischen Aufenthaltstitels ausgelesen werden können. Der Betrieb eines sicheren, manipulationsresistenten und zuverlässigen Videokommunikationssystems soll dabei eine neue Pflichtaufgabe der Bundesnotarkammer werden.
Online-Abruf von Urkunden und Unterlagen
Aufgrund der Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie darf es zukünftig bei der Offenlegung von Urkunden und Informationen nicht länger auf die Offenlegung in einem separaten Amtsblatt oder Portal ankommen (sogenanntes „once-only“-Prinzip). Aus diesem Grund wird das bisherige Bekanntmachungswesen und die bisherige Offenlegungsstruktur umgestellt: Die Eintragungen in den Registern werden zukünftig dadurch bekannt gemacht, dass sie in dem jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden. Es bedarf insoweit nicht länger einer separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal.
Rechnungslegungsunterlagen wie z. B. Jahresabschlüsse sollen dem Entwurf nach künftig nur noch durch Einstellung in das Unternehmensregister offengelegt werden. Die derzeitige Doppelpublizität in Bundesanzeiger und Unternehmensregister soll entfallen.
So geht es weiter
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 (Digitalisierungsrichtlinie). Daneben werden auch die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1724 (Single Digital Gateway-Verordnung – SDG-VO) zur Einführung eines Online-Verfahrens für die Eintragung von Einzelkaufleuten im Handelsregister umgesetzt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Praxishinweis: Ganz gleich, wie die GmbH-Gründung in der Zukunft aussehen wird: Zur Gründung einer GmbH muss stets ein individueller und rechtssicherer Gründungsplan ausgearbeitet werden. Denn jede Gründung ist anders – will aber gut geplant sein. Gerne begleiten wir Sie auf diesem Weg!