Einspruch hemmt die Erhebung der Grundsteuer nicht

Die Grundsteuer kann trotz Einspruch gegen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide erhoben werden. Führt der Einspruch zu einer geänderten Bewertung, korrigieren die Finanzämter ihre Bescheide.

Einspruch hemmt die Erhebung der Grundsteuer nicht

Legen Bürgerinnen und Bürger Einsprüche gegen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide ein, so werden diese in den Datenbanken der Finanzämter erfasst. Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht. Die Finanzämter bitten daher von solchen Anforderungen abzusehen

Trotz des Einspruchs stellen die Finanzämter den Kommunen die Daten der Grundsteuermessbeträge zur Verfügung, so dass Städte und Gemeinden mit dem jeweils geltenden Hebesatz die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer berechnen und die Grundsteuerbescheide versenden können.

Was passiert, wenn Einsprüche zugunsten der Erklärungspflichtigen entschieden werden?

Sollten zwischenzeitlich Einsprüche zugunsten von Bürgerinnen und Bürgern entschieden werden, so erlässt das Finanzamt geänderte Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide und stellt den Kommunen entsprechend neue Messbeträge zur Verfügung. Diese werden seitens der Kommunen zu gegebener Zeit berücksichtigt.

Hinweis: Die Finanzämter gewähren bei Einsprüchen, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts beziehen auch ohne ausdrücklichen Antrag Verfahrensruhe, so dass die weitere Bearbeitung des Einspruchs zunächst zurückgestellt wird. Sofern Betroffene im Rahmen ihres Einspruchsverfahrens jedoch deutlich machen, dass sie ein eigenes Gerichtsverfahren führen möchten, sind die Finanzämter angehalten, diesem Begehren nachzukommen und über den Einspruch zu entscheiden. Gerne beraten und begleiten wir Sie!

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