Deutschland benötigt Investitionen. Nur so kann der Wohlstand gesichert und gleichzeitig Gesellschaft und Wirtschaft auf die Herausforderungen der Zeit eingestellt werden. Es ist erforderlich, die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts zu stärken und die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts als bedeutenden Teil eines starken Finanzplatzes Europa zu erhöhen. Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sollen im Hinblick auf dieses Ziel weiterentwickelt werden. Das BMF hat daher den Referentenentwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vorgelegt.
Aktien als Kapitalanlage soll attraktiver werden
Der Referentenentwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung vor, den deutschen Finanzmarkt attraktiver sowohl für nationale als auch für internationale Unternehmen und Investoren zu machen. Aktien und börsennotierte Wertpapiere sollen als Kapitalanlage attraktiver werden, um Nachfrageseite (Anreize für Aktien als Kapitalanlage) und Angebotsseite (Erhöhung der Anzahl börsennotierter Unternehmen in Deutschland) zu stärken.
Im Rahmen der Verbändeanhörung hat das IDW zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen gegenüber dem BMF und dem BMJ Stellung genommen.
Kritik des IDW
Das IDW begrüßt in seiner Stellungnahme die Initiative der Bundesregierung, die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts sowie den Zugang zum Kapitalmarkt für Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU als Treiber der Innovation in Deutschland zu verbessern. Das IDW hält es jedoch für erforderlich, dass insbesondere die Regelungen zur Einrichtung von Mehrstimmrechtsaktien nachgeschärft werden. Darüber hinaus regt das IDW u.a. an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, die Möglichkeit der Erteilung von Comfort Letters durch den Abschlussprüfer wieder zu vereinfachen.
Hinweis: Unter dem Begriff "Mehrstimmrechtsaktien" versteht man Aktien, die mehrere Stimmrechte für eine Aktie verbriefen. In Deutschland sind Mehrstimmrechtsaktien – oder sog. Vorzugsaktien – gesetzlich verboten (§ 12 II AktG). Für Investoren und Aktionäre wären die Einführung von Vorzugsaktien vermutlich attraktiv. Für Start-ups und Unternehmen würde die Einführung viele neue Fragen aufwerfen – doch dazu beraten wir Sie gerne.