Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro.
Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.
Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen sind grundsätzlich steuerpflichtig
Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unterfallen.
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben.
Bitcoin & Co. als Zahlungsmittel
Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH hat endlich mehr Rechtssicherheit bei der Besteuerung von Kryptowährungen gebracht. Die Gewinne unterliegen als "private Veräußerungsgeschäfte" dem Einkommensteuergesetz. Wer die Gewinne steuerfrei erlangen möchte, für den gilt eine Haltefrist von einem Jahr. Insofern raten wir zur akribischen Aufzeichnung und Erfassung von Einkünften aus Kryptowährungen. Eine ausführliche Zusammenfassung finden Sie hier.