Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen veröffentlicht

Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 22. Mai 2023 zu Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen veröffentlicht

In § 18 Abs. 4f UStG wird die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder geregelt. § 18 Abs. 4g UStG enthält Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der AO abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten.

In dem nun veröffentlichten Schreiben erläutert das BMF einige Begrifflichkeiten und Verfahrensaspekte. Dabei nimmt das Ministerium insbesondere bezüglich der dezentralen Besteuerung nach § 18 Abs. 4f UStG zum Begriff der Organisationseinheit, der Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten, der Überschreitung von Beitragsgrenzen, der einheitlichen Ausführung von Wahlrechten, dem Verzicht auf die dezentrale Besteuerung und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten Stellung. In Bezug auf die Sonderregelungen der örtlichen Zuständigkeit enthält das Schreiben neben allgemeinen Ausführungen Erläuterungen zur Anordnung der Zuständigkeit innerhalb eines Landes, der Zuständigkeitsvereinbarung mit einer Landesfinanzbehörde eines anderen Landes und der Zuständigkeitsvereinbarung für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft Bund.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 S. 3 UStG unterliegen. Gem. Rn. 62 ff. des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2016 ist jedoch ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung und unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG bereits vor Ablauf des Optionszeitraums zulässig, wenn die erstmalige Verwendung der während des Optionszeitraums bezogenen Leistung nach Ablauf des Optionszeitraums nach § 27 Abs. 22 UStG unternehmerisch erfolgt. In diesen Fällen kann eine steuerliche Erfassung der betroffenen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder bereits vor Ablauf des Optionszeitraums erfolgen.

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