UPDATE: Aktualisiert 3. Januar 2022
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum ersten Mal von seinem Recht Gebrauch gemacht, ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz für einen befristeten Zeitraum zu erlassen (§ 18 Abs. 3 ArbSchG i. V. m. § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes). Die Verordnung gilt – mit Ausnahme des § 2 Abs. 6 Corona-ArbSchV – für alle Arbeitgeber ab zwei Beschäftigten und war zunächst bis zum 15. März 2021 befristet anschließend mehrfach verlängert und angepasst. Im November 2021 wurde eine Verlängerung bis zum 19. März 2022, unabhängig vom Fortbestehen der epidemischen Lage, beschossen.
Die bestehende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard gelten weiter fort und werden durch die neue Arbeitsschutzverordnung ergänzt. Es bleibt somit u. a. bei der Regelung, dass auf die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu anderen Personen zu achten ist. Wo dies nicht möglich ist, musste bislang schon ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung bestimmt nun aber, dass in diesen Fällen medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung gestellt und getragen werden müssen. Auch auf regelmäßiges Lüften ist zu achten.
Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf ein betriebsnotwendiges Minimum zu reduzieren und Besprechungen sollen nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologien durchgeführt werden. Ist die Nutzung eines Raumes von mehreren Personen gleichzeitig notwendig, müssen ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr pro Person 10 m² zur Verfügung stehen. In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Dabei soll auch die Möglichkeit eines zeitversetzten Arbeitens, sofern es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen, ermöglicht werden.
Unternehmen, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, haben die Pflicht, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens zweimal in der Woche einen Test (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten, welcher möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden sollte. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, die Testangebote wahrzunehmen. Die Kosten für die Tests haben die Unternehmen zu tragen.
Außerdem müssen Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
Außerdem haben Arbeitgeber Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freizustellen.
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Bestimmungen der Verordnung auf dem Wege einer Anordnung durchsetzen. Bei Verstößen können Bußgelder von maximal 30.000 € festgesetzt werden.
In § 28b Infektionsschutzgesetz wurden weitere Regelungen für das betriebliche Arbeiten geschaffen. Diese gelten ebenfalls befristet bis zum 19. März 2022 und umfassen die 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie die Homeoffice-Pflicht bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten.
Bezüglich der 3G-Regelung am Arbeitsplatz gilt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen müssen. Arbeitgeber sind verpflichtet zu kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen, und müssen diese Kontrollen dokumentieren.
Im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten hat der Arbeitgeber den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
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