Corona-Hilfsmaßnahmen ab Juli 2022

UPDATE: 12. Juli 2022

Zum 30. Juni 2022 sind die Hilfsprogramme für Unternehmen im Rahmen der Überbrückungs- oder Neustarthilfen ausgelaufen. Bereits vorher waren Erleichterungen, wie erweiterte Stundungsmöglichkeiten, eingeschränkte Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung von Vorauszahlungen oder die Sonderregelungen für Grenzpendler weggefallen.


Die noch laufenden Hilfen wurden durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 noch einmal ergänzt. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die aktuell möglichen Unterstützungsleistungen.

Erweiterter Verlustrücktrag

Der erweiterte steuerliche Verlustrücktrag wird bis Ende 2023 verlängert, so dass für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wieder auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben wird. Außerdem wird der Verlustrücktrag ab dem Jahr 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangehenden beiden Jahre.

Investitionsabzugsbetrag

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde für kleine und mittlere Betriebe die Möglichkeit geschaffen, eine steuerfreie Rücklage (Investitionsabzugsbetrag) zu bilden. Die Investition muss im Regelfall bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Für Investitionsabzugsbeträge 2017 verlängert sich der Investitionszeitraum von drei auf fünf Jahre, für Investitionsabzugsbeträge 2018 von 3 auf vier Jahre. Für Investitionsabzugsbeträge, deren reguläre oder verlängerte Investitionsfrist im Jahr 2022 auslaufen würde, ist die Frist um jeweils ein weiteres Jahr, also auf vier, fünf oder sechs Jahre, verlängert worden.

Investitionsfristen bei Reinvestitionen

Die Reinvestitionsfristen des § 6b EstG, die im Jahr 2022 auslaufen, wurden um ein Jahr verlängert. Grundsätzlich muss die Reinvestitionsrücklage innerhalb von vier Jahren auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen oder aufgelöst werden. Durch die Verlängerung endet die Frist erst mit dem nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahr.

Degressive Abschreibung

Entgegen der ursprünglichen Planung wird die degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, nun auch 2022 fortgeführt.

Homeoffice-Pauschale

Grundsätzlich sind Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 können Steuerpflichtige jedoch eine Homeoffice-Pauschale von bis zu fünf Euro pro Tag (maximal für 120 Tage bzw. bis zu 600 Euro) ansetzen, um die Mehrbelastungen durch das Arbeiten zu Hause auszugleichen.

Steuerfreier Pflegebonus

Neu eingeführt wird gem. § 3 Nr. 11b EStG ein Bonus für Mitarbeiter im Kranken- und Pflegebereich. Zu den Anspruchsberechtigten gehören Arbeitnehmer bei ambulanten Pflegediensten oder -einrichtungen, Dialyseeinrichtungen oder Krankenhäusern. Der Pflegebonus kann maximal 4.500 Euro betragen und ist im Zeitraum vom 18. November 2021 bis 31. Dezember 2022 auszuzahlen. Die ursprüngliche Voraussetzung, dass die Steuerfreiheit nur für Zahlungen gilt, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgen, wurde gestrichen, so dass nun auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers für den vorstehenden Personenkreis begünstigt sind.

Sonderregelung Kurzarbeitergeld

Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld wurden mit der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) um drei Monate, bis zum 30. September 2022, verlängert. Damit bleiben die Voraussetzungen für den Zugang für Kurzarbeitergeld weiterhin herabgesetzt. Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind und wenn er auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion deshalb eingeschränkt werden muss.

Förderprogramme im Kulturbereich

Um die Notlage im Kultur- und Medienbereich zu lindern und die kulturelle Infrastruktur zu erhalten, wurde im Frühsommer 2020 das Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR mit einem Gesamtvolumen von mittlerweile insgesamt 2 Mrd. Euro aufgelegt. Danach können Kulturschaffende und Kultureinrichtungen bis zum 30. Juni 2023 mit den Programmmitteln unterstützt werden.


Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen stellt ein ergänzendes Instrument zum Programm NEUSTART KULTUR dar und soll den kulturellen Sektor dabei unterstützen, unter den erschwerten Bedingungen der Pandemie zum Normalbetrieb zurückzukehren. Es stehen bis zu 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen besteht aus den zwei Modulen Wirtschaftlichkeitshilfe und Ausfallsicherung.

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