UPDATE: Aktualisiert 2. August 2021
Die Fülle von Maßnahmen rund um die Corona-Krise hat seit März 2020 immer neue Fragen zur Rechnungslegung und Prüfung aufgeworfen. Das Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW) hat bereits am 4. und 25. März 2020 mit seinen fachlichen Hinweisen erste Anhaltspunkte zu den wichtigsten Fragen gegeben. Seitdem kam es zu mehreren Updates, zuletzt am 27. Juli 2021. Dort wurde unter anderem erstmalig Stellung genommen zu den Auswirkungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen auf Forderungen zum Bilanzstichtag, zu Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf die umsatzsteuerliche Organschaft, zur Übernahme von Kosten für Covid-19 Tests durch den Arbeitgeber und zur Umsatzsteuerbefreiung der Abnahme von Corona-Schnelltests.
Insbesondere gab es Ergänzungen zu den Bereichen Rechnungslegung nach HGB und IFRS. Der Schwerpunkt lag dabei auf den Anforderungen an die Berichterstattung über die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das betreffende Unternehmen in den Abschlüssen und Lageberichten für das Geschäftsjahr 2020. Im Bereich der Abschlussprüfung stehen die Fragestellungen bei der Beurteilung der Going-Concern-Annahme durch den Abschlussprüfer im Fokus. Außerdem enthält das Update Informationen zu den Voraussetzungen für die Aufnahme eines Hinweises in den Bestätigungsvermerk zur Hervorhebung eines Sachverhalts im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Die gesetzlichen Vertreter müssen bei der Aufstellung des Abschlusses einschätzen, ob ihr Unternehmen die Fähigkeit hat, den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Ist dies grundsätzlich der Fall, bestehen aber wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit möglichen Ereignissen, die einen Zweifel an der Fortführungsfähigkeit aufwerfen (bestandsgefährdende Risiken), muss im Anhang eine Angabe des Ereignisses und der geplante Umgang mit dem Risiko angegeben werden. Außerdem sind im Falle eines Lageberichts die bestandsgefährdenden Risiken explizit als bestandsgefährdend zu benennen. Ein pauschaler Hinweis auf Unsicherheiten im Rahmen des weiteren Verlaufs der Corona-Pandemie reicht nicht aus. Es müssen vielmehr die wichtigsten Ereignisse, die bedeutsame Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen, und die Pläne zum Umgang mit diesen Ereignissen klar und eindeutig angegeben werden.
Das IDW hat auch in diesem Punkt seine Empfehlungen überarbeitet. Neu hinzugekommen sind Ausführungen zu Hinweisen auf eine Bestandgefährdung aufgrund der Corona-Pandemie. Die unsicheren finanziellen, operativen und sonstigen Rahmenbedingungen stellen gem. IDW PS 270 n.F. regelmäßig Ereignisse oder Gegebenheiten dar, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit eines Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Es ist daher davon auszugehen, dass Abschlussprüfer zusätzliche Prüfungshandlungen durchführen, um die Einschätzung der geprüften Unternehmen hinsichtlich der Fortführung der Unternehmenstätigkeit einschätzen zu können. Dabei wird empfohlen, dass die Prüfer frühzeitig ihre Erwartungen an die Berichterstattung durch die gesetzlichen Vertreter kommunizieren.
Wurden von den gesetzlichen Vertretern Sanierungsmaßnahmen ergriffen, so fließen diese in ihre Einschätzung über die Aufrechterhaltung der Going-Concern-Annahme ein. Es ist Aufgabe des Abschlussprüfers zu beurteilen, ob die Pläne voraussichtlich die Situation verbessern werden und ob sie durchführbar sind. Sofern die Sanierungsmaßnahmen noch nicht eingeleitet sind und eine Unsicherheit über die Umsetzung besteht, liegt ein starkes Indiz für ein bestandsgefährdendes Risiko vor. Die Going-Concern-Annahme ist aber erst aufzugeben, wenn keine realistische Alternative der Umsetzung besteht oder die Unternehmenstätigkeit bereits eingestellt wurde.
Die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAS) hat die Beurteilung der Angemessenheit der Darstellungen im (Konzern-)Anhang und (Konzern-)Lagebericht zur Auswirkung der Corona-Krise und die Beurteilung der Angemessenheit der Going-Concern-Annahme durch den Prüfer in ihr Arbeitsprogramm für 2020 aufgenommen. Darüber hinaus hat die Wirtschaftsprüferkammer für das Jahr 2021 als Schwerpunkt ihrer Abschlussdurchsicht die Berichterstattung des Unternehmens im Lagebericht über wesentliche Einzelrisiken und über bestandsgefährdende Risiken im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie festgelegt. Dies gilt auch für den Hinweis auf bestandsgefährdende Risiken im Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers.
Die Fortführung der Unternehmenstätigkeit kann grundsätzlich angenommen werden, wenn nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die gesetzlichen Vertreter die Entscheidung getroffen haben oder dazu gezwungen sind, das Unternehmen zu liquidieren, weil eine Insolvenzantragspflicht vorliegt, ein Insolvenzantrag gestellt wurde oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde. Wird jedoch im Rahmen eines Insolvenzplans hinreichend dargelegt, dass aufgrund fortgeschrittener Sanierungsmaßnahmen eine Unternehmenstätigkeit auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, kann eine Bilanzierung mit Fortführungswerten zulässig sein.
Neu aufgenommen wurde auch die Frage, wie mit sog. „Close Call“-Situationen im Bestätigungsvermerk umzugehen ist. Unter einem „Close Call“ werden knappe, ermessenshafte Entscheidungen verstanden, die im Ergebnis, trotz bedeutsamen Zweifels, nicht zu einer wesentlichen Unsicherheit (Bestandsgefährdung) hinsichtlich der Fortführung der Unternehmenstätigkeit führen. Liegt eine solche Situation vor, muss der Abschlussprüfer gem. IDW PS 270 n.F., Tz. 26 f. beurteilen, ob der Jahresabschluss und der Lagebericht die den Anforderungen an die Rechnungslegungsgrundsätze erforderlichen Informationen enthalten.
Bei einer Prüfung nach HGB sind im Anhang keine Angaben über Ereignisse und Gegebenheiten erforderlich, die Zweifel an der Unternehmensfortführung aufwerfen, sofern keine wesentliche Unsicherheit vorliegt. Der Abschlussprüfer kann aber nach § 264 Abs. 2 S. 2 HGB zu dem Schluss kommen, dass zusätzliche Angaben erforderlich sind, um zu einer sachgerechten Darstellung zu gelangen.
Im Lagebericht können Angaben erforderlich sein, wenn das Management Gegebenheiten identifiziert hat, die die Unternehmensführung in Frage stellen. Es ist dann erforderlich, sowohl die Gegebenheiten als auch die Maßnahmen entsprechend darzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn nach Berücksichtigung der Maßnahmen keine wesentliche Unsicherheit mehr besteht.
Hält der Abschlussprüfer im Abschluss und oder im Lagebericht Angaben zu einer „Close Call“-Situation für erforderlich, so kommt es auf die von den gesetzlichen Vertretern gemachten Angaben an. Hält der Prüfer sie für angemessen, gibt er ein uneingeschränktes Prüfungsurteil ab. Ist dies nicht der Fall, hat der Abschlussprüfer sein Prüfungsurteil in Übereinstimmung mit IDW PS 405 zu modifizieren.
Der Abschlussprüfer hat ebenfalls zu beurteilen, ob über die „Close Call“-Situation im Prüfungsbericht zu berichten ist. Dafür gelten die oben beschriebenen Grundsätze. Bei der gesetzlichen Abschlussprüfung von „public interest entities“ (PIE) ist die Berichtspflicht gem. Art. 11 Abs. 2 Buchst. i EU-APrVO zu beachten. Wurden vom Abschlussprüfer Gegebenheiten festgestellt, die an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zweifeln lassen, sind im Prüfungsbericht die Maßnahmen darzustellen, die bei der Beurteilung der Fortführungsfähigkeit berücksichtigt wurden. Da im Falle des „Close Call“ im Ergebnis keine wesentliche Unsicherheit vorliegt, kann gem. Art. 11 Abs. 2 Buchst. i EU-APrVO der Berichterstattungspflicht im Rahmen der Stellungnahme zur Lagebeurteilung der gesetzlichen Vertreter nachgekommen werden.
Der neue Abschnitt 3.7. regelt die Voraussetzungen, unter denen ein entsprechender Hinweis in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Abschlussprüfer es für notwendig erachtet, auf einen im Jahresabschluss oder im Lagebericht dargestellten Sachverhalt aufmerksam zu machen, weil er nach seiner Beurteilung von grundlegendem Verständnis ist. Der Hinweis hat in einem besonderen Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu erfolgen und muss mit einer geeigneten Überschrift versehen werden und neben der eindeutigen Beschreibung des Sachverhaltes auch einen Verweis auf die entsprechende Stelle im Lagebericht oder im Abschluss enthalten. Außerdem muss der Hinweis die Aussage enthalten, dass das Prüfungsurteil zu dem betroffenen Prüfungsgegenstand in Bezug auf den hervorgehobenen Sachverhalt nicht modifiziert ist.
Die Hinweise sollen nur in engen Grenzen erfolgen, zum Beispiel, wenn der Abschlussprüfer eine Unsicherheit im Hinblick auf den Ausgang rechtlicher Streitigkeiten hat oder ein gravierendes Ereignis vorliegt, welches bedeutsame Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens hat.
Der Hinweis darf nicht erfolgen, wenn aufgrund des Sachverhalts
Für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz die degressive AfA eingeführt (§ 7 Abs. 2 EstG). Seit dem BilMoG aus dem Jahr 2009 ist die umgekehrte Maßgeblichkeit aufgehoben und nach steuerlich zulässigen Abschreibungsmethoden ermittelte fortgeführte Buchwerte dürfen nicht ohne Weiteres in die handelsrechtliche Rechnungslegung übernommen werden. Der sich durch die degressive Abschreibung ergebende Werteverzehr muss vielmehr dem tatsächlichen Abnutzungsverlauf entsprechen. Wegen der zeitlich nur sehr begrenzten Möglichkeit – die AfA gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt worden sind – ist dies nur schwer annehmbar. Es ist daher in der Regel davon auszugehen, dass handelsrechtlich die degressive Abschreibung unzulässig ist, so dass die wegen der steuerlichen Absetzung im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu versteuernden Differenzen bei der Bilanzierung latenter Steuern zu berücksichtigen sind.
Bei Dauernutzungsverhältnissen mit laufenden Entgelten, die aufgrund eines erteilten Dauerauftrags weiter auf dem Konto eines Unternehmers eingehen, obwohl der Unternehmer aufgrund behördlicher Anordnung seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkommen kann (z. B. Fitnessstudio), sind die Zuflüsse auf dem Bankkonto durch eine Rückzahlungsverbindlichkeit zu neutralisieren. Verzichtet der Kunde auf seinen ihm zustehenden zivilrechtlichen Anspruch, liegt ein sonstiger betrieblicher Ertrag vor. Werden Vereinbarungen getroffen, dass die Kunden in einem zukünftigen Geschäftsjahr Leistungen ohne weitere Zahlungen in Anspruch nehmen können, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen. Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Verbindlichkeit.
Bei den sog. November- und Dezemberhilfen sowie den Überbrückungshilfen I und II handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen der öffentlichen Hand, die gem. IDW St/HFA 1/1984 handelsrechtlich zu bilanzieren sind und auf deren Gewährung einem Antragsteller im zivilrechtlichen Sinne kein Rechtsanspruch zusteht. Es handelt sich vielmehr um Billigkeitsleistungen, deren Gewährung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und die auf die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel begrenzt sind.
Die Aktivierung eines solchen Anspruchs setzt daher voraus, dass zum Abschlussstichtag der Bilanzerstellung die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Zuwendung bis zur Beendigung der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist. Ist die Bewilligung bei Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen wegen der Ermessensreduzierung der bewilligenden Behörde bereits vor dem Vorliegen des Bewilligungsbescheids so gut wie sicher, ist es nach Auffassung des IDW sachgerecht, die Bilanzierung im handelsrechtlichen Abschluss nach den Grundsätzen für Zuwendungen zu bestimmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Hiervon ist bis auf Weiteres bei den bestehenden Corona--Hilfen auszugehen. Damit ist der Anspruch zu aktivieren, wenn der Bilanzierende die sachlichen Voraussetzungen zum Abschlussstichtag erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses den erforderlichen Antrag gestellt hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stellen wird. Keine Voraussetzung für die Aktivierung der Corona-Hilfen im Abschluss auf den 31. Dezember 2020 ist, dass bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses bereits der sog. Schlussabrechnungsbescheid vorliegt.
Bei erhaltenen Abschlagszahlungen ohne Bewilligungsbescheid kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der Hilfen erfüllt sind. Zum Abschlussstichtag zugeflossene Zahlungen sind daher als sonstige Verbindlichkeiten zu passivieren, wenn keine hinreichende Sicherheit über die Erfüllung der Voraussetzungen und somit der Entstehung des Rechtsanspruchs auf die Hilfen besteht.
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind vereinnahmte Finanzhilfen als sonstige betriebliche Erträge und nicht als Umsatzerlöse auszuweisen, da ihnen keinerlei Leistung gegenübersteht. Neue Erkenntnisse, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses erlangt werden, sind zu berücksichtigen.
Bei Abschlüssen nach IFRS handelt es sich bei den Corona-–Hilfen um erfolgsbezogene Zuwendungen. Eine solche Zuwendung darf nur erfasst werden, wenn eine angemessene Sicherheit darüber besteht, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für die Hilfen erfüllt und diese gewährt werden. (IAS 20.7). Im Periodenergebnis ist ein Ausweis als Ergebnisbestandteil oder eine Saldierung mit den entsprechenden Aufwendungen möglich (IAS 20.29 ff.). Zu beachten sind die Angabepflichten gem. IAS 20.39.
Nach einem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 kann für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter (Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Damit können die entsprechenden Wirtschaftsgüter im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung steuerlich sofort aufwandswirksam als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Diese Regelung kann auch für entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen bislang eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Sofortabschreibung). Nach der Aufhebung der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit sowie der korrespondierenden handelsrechtlichen Öffnungsklauseln durch das BilMoG im Jahr 2009 dürfen fortgeführte Buchwerte, die nach Maßgabe allein steuerlich zulässiger betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern ermittelt wurden, nicht mehr ohne Weiteres in die handelsrechtliche Rechnungslegung übernommen werden. Die Nutzungsdauer muss unabhängig von steuerlichen (Begünstigungs-)Regelungen gerechtfertigt sein. Da sich die Nutzungsdauerschätzung an den betrieblichen Realitäten ausrichten muss, ist die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Investitionen für handelsbilanzielle Zwecke nach Auffassung des FAB regelmäßig nicht zulässig. Eine Sofortabschreibung ist nur dann handelsbilanziell zulässig, wenn es sich bei dem Vermögensgegenstand um ein geringwertiges Wirtschaftsgut i. S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt (Anschaffungs- oder Herstellungskosten ≤ 800 Euro). Nutzt das Unternehmen, wie oben beschrieben, steuerlich die Sofortabschreibung, erfordert dies den Ansatz passiver latenter Steuern (§ 274 Abs. 1 Satz 1 HGB). Bilanzierende, die nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 274 HGB fallen und diese Vorschrift auch nicht freiwillig anwenden, müssen eine Verbindlichkeitsrückstellung für passive latente Steuern nach § 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB bilden. Nach Auffassung des FAB führt die Zugrundelegung einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr in der Handelsbilanz auch nicht über den Grundsatz der Maßgeblichkeit dazu, dass die steuerlich mögliche Nutzungsdauer ins Leere läuft. Denn unter den steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG sind nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 12.03.2010, BStBl. I S. 236, Tz. 12) nicht allein steuergesetzliche Wahlrechte, sondern auch steuerliche Wahlrechte zu subsumieren.
Für den Veranlagungszeitraum 2019 wird die Steuererklärungsfrist in den Fällen verlängert, in denen die Steuerpflichtigen beraten werden. Die Ende Februar 2021 ablaufende Steuererklärungsfrist verschiebt sich um sechs Monate, d.h. auf den 31.August.2021. Bei Überschreiten derverlängerten Frist werden Verspätungszuschläge von Amts wegen (ohne Ermessen) festgesetzt, es sei denn, dass diese nochmals auf Antrag zusätzlich verlängert wurde.
Die zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO wird für das Kalenderjahr 2019 durch das Einführen einer Übergangsregelung um sechs Monate bis zum 30. September2021 verlängert. Der Zinslauf für den Erhebungszeitraum 2019 beginnt daher erst am 01. Oktober 2021. Außerdem hat das BMF ergänzend klargestellt, dass die gesetzliche Verlängerung für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen gilt.
Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht nur unerheblich betroffene Steuerpflichtige können außerdem die Vorauszahlungen 2021 herabsetzen lassen. Dies gilt sowohl für die Einkommen- und Körperschaftsteuer einschließlich der Nebenleistungen, sowie für den Gewerbesteuermessbetrag für die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Der Antrag kann beim zuständigen Finanzamt bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
Der BFH hat im Jahr 2019 entschieden, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt. Durch ein BMF-Schreiben vom 22. Juni 2021 wurden diese im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) bereits aufgenommenen Grundsätze noch weiter ergänzt. Diese sollen nicht für die vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren, die nach dem 31.12.2020 angeordnet wurden, es sei denn, diese fallen unter die Anwendung des § 5 Abs. 1 COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG). Durch das Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) wurden die Vorschriften zum Eigenverwaltungsverfahren ergänzt. Nach der Gesetzesänderung wird § 276a Abs. 1 InsO n.F. auch vor der Verfahrensöffnung angewendet, wenn die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet wurde.
Die Abnahme von Corona-Schnelltests ist nach § 4 Nr.14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden. Aus Billigkeitsgründen gilt dies auch für nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragte Leistungserbringer, wie zum Beispiel Apotheken, wenn diese eine ordnungsgemäße Durchführung der Tests garantieren. Privat betriebenen Testzentren können, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Schnelltests durch eigenes beziehungsweise angestelltes medizinisches Fachpersonal beziehungsweise geschulte Mitarbeiter erfolgt, ebenfalls von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren.
Werden die Kosten für Covid-19 Tests durch den Arbeitgeber übernommen, so stellen diese nach Aussage des BMF keinen Arbeitslohn dar, weil es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden ist, in diesem Fall von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen.
Wir haben festgestellt, dass Sie einen veralteten Browser verwenden. Wir empfehlen Ihnen, einen aktuellen Browser zu nutzen, um Ihre Sicherheit zu erhöhen und alle Funktionalitäten der RSM-Website nutzen zu können.
Wir empfehlen die folgenden Browser: