UPDATE: Aktualisiert 3. Januar 2022
Im März 2021 haben sich Bund und Länder auf ergänzende Maßnahmen zu den bereits bestehenden Unternehmenshilfen geeinigt. Mit den Härtefallhilfen können die einzelnen Länder auf Grund von Einzelfallprüfungen die Unternehmen unterstützen, die von den bisherigen Hilfen nicht profitieren konnten, deren Existenz aber auch infolge der Corona-Pandemie bedroht ist. Die ursprünglich nur bis Ende Juni 2021 vorgesehen Hilfen wurde mehrfach verlängert. Der aktuelle Förderzeitraum umfasst die Monate Januar bis März 2022. Die Antragsstellung für den neuen Förderzeitraum ist seit dem 6. Januar 2022 möglich.
Die Höhe der Förderung orientiert sich an den Tatbeständen der sonstigen Unternehmenshilfen des Bundes. Hier werden insbesondere die förderfähigen Fixkosten berücksichtigt. Die Höhe soll im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag darf aber unter Ausnutzung der Kumulierungsmöglichkeiten insgesamt nicht überschritten werden (De-minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfen und Bundesregelung Fixkostenhilfe). Die erhaltenen Härtefallhilfen sind als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige, die, bedingt durch die Corona-Krise, eine erhebliche finanzielle Härte erlitten haben. Dies ist dann der Fall, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Ob eine solche Härte vorliegt, entscheiden die Länder unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten. Grundsätzlich nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden, keine inländische Betriebsstätte oder keinen inländischen Sitz haben sowie öffentliche Unternehmen. Im Rahmen des zu stellenden Antrages sind ablehnende Bescheide bisheriger Förderanträge, bzw. die Darstellung der Gründe für die fehlende Antragsberechtigung in den anderen bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern beizufügen.
Der Antrag muss bei den Ländern durch „prüfende Dritte“ erfolgen. Die zuständige Stelle wird von dem jeweiligen Land bekanntgegeben. Die Anträge für den gesamten Unterstützungszeitraum (November 2020 bis März 2022) können bis zum 30. April 2022 eingereicht werden.
Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfen einmalig insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung, die sie je zur Hälfte aufbringen.
Haben Sie Fragen zu den Hilfsprogrammen? Sprechen Sie uns an: Wir stehen Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung
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