Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022

UPDATE: 23. August 2022

Die bis zum 31. Dezember 2021 gewährte Überbrückungshilfe III Plus wird im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV fortgeführt. Ursprünglich war sie bis Ende März 2022 geplant, dieser Zeitraum wurde bis Ende Juni 2022 verlängert. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin bei Umsatzausfällen von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019, zwischen 40 % und 90 % der Fixkosten erstattet. Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen waren – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – erhalten eine erweitere Förderung. Für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche enfällt die bisherige Grenze von 750 Millionen Euro. 


Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum von Januar bis Juni 2022  also bis zu 9.000 Euro.

 

Überbrückungshilfe IV

Die Antragsvoraussetzungen und die Fördermöglichkeiten der Überbrückungshilfe IV entsprechen weitgehend den Voraussetzungen der bisherigen Überbrückungshilfe III Plus.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen aller Größen, die die verschiedenen Förderbedingungen zur Unternehmensgröße und zu Umsatzrückgängen erfüllen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

 

Für Unternehmen gilt hinsichtlich der Förderfähigkeit grundsätzlich eine Umsatzobergrenze von maximal 750 Millionen Euro Jahresumsatz weltweit. Unternehmen, die von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffen sind, sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben. Eine weitere Ausnahme gilt für Unternehmen, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 % ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben. Sie sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben.

 

Darüber hinaus müssen alle Förderberechtigten einen Corona-bedingten Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 erlitten haben. Auch die Überbrückungshilfe IV kann somit nur für diejenigen Monate beantragt werden, in denen tatsächlich ein coronabedingter Umsatzrückgang stattgefunden hat.

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2022 können Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, Überbrückungshilfe IV beantragen.

 

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 30. Juni 2021 zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten hatte. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe IV Plus als Unternehmen mit einer oder einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird.

 

Gemeinnützige Organisationen, wie Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Trägerschaften des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung oder Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind ebenso antragsberechtigt.

 

Unternehmen, die zwischen dem1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, sind ebenfalls antragsberechtigt. Als Vergleichsumsatz kann wahlweise der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 herangezogen werden oder es wird der durchschnittliche Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz gebracht. Nicht berechtigt sind Unternehmen, die erst nach dem 30. September 2021 gegründet wurden.

 

Förderhöhe

Die Überbrückungshilfe IV kann bislang für bis zu drei Monate (Januar 2022 bis März 2022) beantragt werden. Eine Verlängerung des Förderzeitraums um die Monate April bis Juni 2022 ist allerdings bereits durch die Bundesregierung angekündigt.

 

Der maximale monatliche Förderbetrag beträgt 10 Millionen Euro. Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 beträgt insgesamt 40 Millionen Euro. Hinzu kommen maximal 12 Millionen Euro auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, maximal 2,3 Millionen Euro auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 und maximal 200.000 Euro auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.

 

Soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der oben genannten Beihilferahmen erhalten hat, beträgt der maximal zulässige Höchstbetrag für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV Programme bei Vorliegen aller beihilferechtlichen Voraussetzungen somit 54.5 Millionen Euro.

 

Die Förderhöhe der Überbrückungshilfe IV beläuft sich auf

  • bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

 

Die Berechnung wird für jeden Monat einzeln vorgenommen. Monate, in denen der Umsatzeinbruch weniger als 30 % beträgt, fallen somit aus der Förderung der Überbrückungshilfe IV heraus.

 

Die im Rahmen der Sonderregelung für Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft sowie der Pyrotechnik förderfähigen Fixkosten werden davon abweichend mit einem Fördersatz von bis zu 90 % erstattet.

 

Förderfähige Kosten

Förderfähig sind betriebliche Fixkosten ohne Vorsteuer (Ausnahme Kleinunternehmer), die im Förderzeitraum anfallen und vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt und nicht einseitig veränderbar sind. Dies ist der Fall, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.

 

Welche Kosten genau förderfähig sind, kann in den FAQ zu den Überbrückungshilfen auf der gemeinsamen Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen nachgelesen werden.

Hier einige Beispiele:

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  • Ausgaben für Hygienemaßnahmen
  • Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben des Jahres 2019 abzüglich des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens

 

Sonderregelungen für bestimmte Branchen

Für die Reisebranche gibt es branchenspezifische Fixkostenregelungen. Förderfähig sind Provisionen beziehungsweise Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen – zum Beispiel Gastschulaufenthalte – oder Reiseeinzelleistungen), die im Förderzeitraum angetreten worden wären und zum Beispiel aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes oder aufgrund von Einreiseverboten anderer Staaten storniert oder abgesagt wurden.

 

Besondere Regelungen gelten auch für die Veranstaltungs- und die Kulturbranche. Diese bekommen die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im September bis Dezember 2021 erstattet. Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale erhalten Unternehmen, die zumindest 20 % ihres Umsatzes mit oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen erzielen, in Abhängigkeit des mit Veranstaltungen erzielten Umsatzanteils für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 % der Lohnsumme, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist.

 

Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, haben grundsätzlich Zugang zur Überbrückungshilfe IV, sofern sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen. Sie erhalten außerdem einen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 % auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten. Wird ihr Wirtschaftszweig explizit genannt oder haben sie mindestens 20 % ihres Umsatzes mit Veranstaltungen erwirtschaftet, können sie darüber hinaus die Sonderregeln für die Veranstaltungs- und Kulturbranche in Anspruch nehmen.

 

Antragstellung

Für jeden Antragsteller ist maximal eine Antragstellung bezüglich der Überbrückungshilfe IV möglich. Es ist sowohl ein Antrag für die gesamten drei Fördermonate Januar 2022 bis März 2022 als auch eine Beantragung für einen kürzeren Zeitraum, etwa Januar 2022 bis Februar 2022, möglich. Weitere Monate können dann per Änderungsantrag beantragt werden.

Die Höhe der möglichen Abschlagszahlung ist abhängig von der Anzahl der beantragten Fördermonate. Für drei Fördermonate sind bis zu 3 x 100.000 Euro, also insgesamt 300.000 Euro möglich.

 

Erstanträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Für Änderungsanträge gilt die Frist 30. Juni 2022. Der Antrag ist zwingend durch prüfende Dritte im Namen des Antragstellenden über eine digitale Schnittstelle bei den Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. Der Antrag muss neben den allgemeinen Angaben wie Steuernummer und Adresse auch Angaben zum Umsatzeinbruch und den betrieblichen Fixkosten enthalten. Dabei muss vom prüfenden Dritten die Plausibilität der Angaben überprüft werden.

 

Wurde über den Überbrückungshilfe IV-Antrag für Januar bis März noch nicht entschieden, muss ein sog. Erweiterungsantrag für die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV (April bis Juni 2022) gestellt werden. ACHTUNG: Die Frist hierfür läuft nur vom 2. bis 15. Juni 2022 Zeit. Im Erweiterungsantrag muss lediglich die Verlängerung selbst beantragt und durch Erklärung des Antragstellers bestätigt werden, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Es handelt sich also beim Erweiterungsantrag um eine stark reduzierte Variante des Änderungsantrags, die vor allem der Fristwahrung dient.

 

Zuständig für die Durchführung des Antragsverfahrens sind die Länder.

Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung vorgelegt werden. Für die Anträge, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, erfolgt ab 5. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2023 eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden.  

 

Stellt der Antragstellende dem prüfenden Dritten keine Unterlagen für die Schlussabrechnung zur Verfügung informiert dieser die Bewilligungsstelle des Landes über diesen Umstand.  Eine weitergehende Verpflichtung besteht für den prüfenden Dritten nicht.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.

Neustarthilfe 2022

Mit der Neustarthilfe 2022 werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten unterstützt, die in den Förderzeiträumen Januar 2022 bis März 2022 und April bis Juni 2022 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichneten, aber nur geringe betriebliche Fixkosten hatten.

 

Antragsberechtigung

Für die Neustarthilfe 2022 grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aller Branchen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen und sie vor dem 1. Oktober 2021 selbständig waren:

  • Sie müssen
    • als Soloselbständige ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d. h. dass mindestens 51 % ihrer Einkünfte aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammt, oder
    • als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil (mind. 51 %) ihrer Einkünfte aus einer Tätigkeit erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, und der Gesellschafter muss 100 % der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft halten und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt werden oder
    • als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil (mind. 51 %) ihrer Einkünfte aus einer Tätigkeit erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, und mindestens einer der Gesellschafter muss 25 % oder mehr der Gesellschaftsanteile halten und mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt werden oder
    • als Genossenschaft den überwiegenden Teil (mind. 51 %) ihrer Einkünfte aus einer Tätigkeit erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden und mindestens ein Mitglied mindestens 20 Stunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird und die Genossenschaft insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Vollzeit, Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigt, wobei Angestellte, die nicht Mitglieder sind, weniger als ein Vollzeit-Äquivalent ausmachen müssen
  • Es wird weniger als ein/e Angestellte/r (Vollzeit) beschäftigt, die oder der nicht Gesellschafter oder Mitglied der oder des Antragstellenden ist.
  • Es liegt eine Erfassung für steuerliche Zwecke bei einem deutschen Finanzamt vor.
  • Es wurde keine Fixkostenerstattung in der Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder erhalten und für denselben Förderzeitraum wurde keine Neustarthilfe Plus beantragt oder erhalten.

 

Förderhöhe

Die Neustarthilfe 2022 beträgt jeweils einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften pro Quartal sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften pro Quartal.

Zur Berechnung des dreimonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das gesamte Jahr 2019 zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der dreimonatige Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes.

 

Antragstellung

Die Neustarthilfe 2022 kann per Direktantrag im eigenen Namen oder durch prüfende Dritte beantragt werden. Zur Identifizierung wird beim Direktantrag das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat genutzt. Eine Antragstellung ist seit dem 11. Februar 2022 möglich. Die Antragsfrist für Erstanträge der Neustarthilfen 2022 endet jeweils am 15. Juni 2022.

 

Die Beantragung von anderen Corona-Hilfen, wie der

  • Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021),
  • Neustarthilfe Plus (Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021),
  • November- oder Dezemberhilfe (Förderzeitraum November bzw. Dezember 2020),
  • Überbrückungshilfe I (Förderzeitraum April bis August 2020),
  • Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020),
  • Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021) und
  • Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021)

steht einer Beantragung der Neustarthilfe 2022 nicht entgegen. Die Neustarthilfe 2022 kann jedoch nicht zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV beantragt werden, weil deren Förderzeiträume identisch sind.

 

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Entscheidung? Wenden Sie sich gerne an Ihren gewohnten Ansprechpartner. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.

 

Lokale Ansprechpartner

christof-buettcher

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

stefan-grabs

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

dirk-klingbeil

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

martin-beering

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

kathleen-morgenstern

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

jana-hesse

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

oliver-schmitz

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

santosh-varughese

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

paula-holey-1

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

andre-boedeker

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

volker-juesgen

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

paul-berger

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

christian-ueberholz

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

dietmar-hahn

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

arno-kramer-1

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

stephan-zitzelsberger

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

kurt-wagner

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

philipp-klett

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

thomas-donsbach

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

Lokale Ansprechpartner

Wählen Sie aus der Liste Ihren lokalen Ansprechpartner aus

Jetzt Kontakt aufnehmen

Internet Explorer 11 wird nicht unterstützt.

Wir haben festgestellt, dass Sie einen veralteten Browser verwenden. Wir empfehlen Ihnen, einen aktuellen Browser zu nutzen, um Ihre Sicherheit zu erhöhen und alle Funktionalitäten der RSM-Website nutzen zu können.

Wir empfehlen die folgenden Browser: