UPDATE: Aktualisiert 20. Januar 2022
Da die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie länger andauern als ursprünglich gedacht, hat die Bundesregierung die zur Abfederung der wirtschaftlichen Ausfälle beschlossenen Maßnahmenpakete mehrfach verlängert und ergänzt.
Die weitere Unterstützung wird mit dem Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Neu hinzugekommen war eine Restart-Prämie für die Monate Juli, August, September 2021, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu Personalkosten bekommen konnten. Die Überbrückungshilfe III Plus läuft bis zum 31. Dezember 2021.
Die Neustarthilfe wurde als Neustarthilfe Plus weitergeführt und zunächst bis zum 31. Oktober gewährt. Auch hier hat die Bundesregierung eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 beschlossen.
Beide Förderungen werden mit der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 fortgesetzt.
Die Antragsvoraussetzungen und die Fördermöglichkeiten der verlängerten Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus entsprechen weitgehend den Voraussetzungen der ursprünglichen Überbrückungshilfe III.
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz von maximal 750 Millionen Euro, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum entsprechenden Referenzmonat des Jahres 2019 nachweisen können. Das bedeutet die Überbrückungshilfe III Plus kann nur für diejenigen Monate beantragt werden, in denen tatsächlich ein coronabedingter Umsatzrückgang stattgefunden hat.
Für den Zeitraum vom 1. November – 31. Dezember 2021 gilt eine Sonderregelung: Erfolgte eine freiwillige Schließung oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, wird die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht ausgeschlossen. Diese Maßnahmen beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.
Der Antragsteller muss jedoch die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs durch Erläuterungen, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigt haben, glaubhaft machen.
Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind, sowie Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben. Sie müssen allerdings im Jahr 2019 mindestens 30 % ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder in einer der oben genannten Branchen erwirtschaftet haben. Somit bekommen nun auch größere Mittelständler die Möglichkeit, die Überbrückungshilfe III zu beantragen.
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 30. Juni 2021 zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten hatte. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe III Plus als Unternehmen mit einer oder einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird.
Gemeinnützige Organisationen wie Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Trägerschaften des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung oder Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind ebenso antragsberechtigt wie junge Unternehmen, die zwischen 1. Januar 2019 und 31. Oktober 2020 gegründet wurden.
Der maximale monatliche Förderbetrag in beiden Hilfen beträgt zukünftig 10 Mio. Euro. Seit dem 23. Juli 2021 können Erstanträge auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt werden
Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt nun 52 Mio. Euro. Sie setzt sich aus 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe, sowie 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich zusammen. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können seit dem 24. August 2021 durch den Lockdown entstandene Schäden von bis zu 40 Mio. Euro auf Grundlage der Bundesregelung Schadensausgleich geltend machen.
Die Förderhöhe der Überbrückungshilfe III Plus beläuft sich auf
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Dabei wird die Berechnung für jeden Monat einzeln vorgenommen. Monate, in denen der Umsatzeinbruch weniger als 30 % beträgt, fallen aus der Förderung heraus.
Die im Rahmen der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft sowie der Pyrotechnik Unternehmen förderfähigen Fixkosten werden davon abweichend mit einem Fördersatz von bis zu 90 % erstattet.
Bei förderberechtigten Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, kann als Vergleichsumsatz wahlweise der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019, der durchschnittliche Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 zugrunde gelegt werden.
Förderfähig sind betriebliche Fixkosten ohne Vorsteuer (Ausnahme Kleinunternehmer), die im Förderzeitraum anfallen und vertraglich begründet oder behördlich festgesetzt sind. Sie fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem erstmalig fällig werden. Die Kosten dürfen außerdem nicht einseitig veränderbar sein. Welche Kosten genau förderfähig sind, kann in den FAQ zu den Überbrückungshilfen auf der gemeinsamen Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums der Finanzen nachgelesen werden.
Hier einige Beispiele:
Unternehmen, die im Zeitraum von November 2020 bis Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, können den Eigenkapitalzuschuss erhalten. Er wird zusätzlich zur Überbrückungshilfe III Plus gewährt.
Der Zuschuss beläuft sich auf
Die Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger ein Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% erlitten hat. Gezahlt wird er erst ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs.
Der Eigenkapitalzuschuss beträgt maximal 40 % der Summe, die ein Unternehmen für die nach den unter Ziffer 2.4 Nummer 1 bis 11 der FAQ zu erstattenden Fixkosten bekommt.
Für die Reisebranche gibt es branchenspezifische Fixkostenregelungen. Förderfähig sind Provisionen beziehungsweise Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen, zum Beispiel Gastschulaufenthalte, oder Reiseeinzelleistungen), die im Förderzeitraum angetreten worden wären und zum Beispiel aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes oder aufgrund von Einreiseverboten anderer Staaten storniert oder abgesagt wurden.
Besondere Regelungen gelten auch für die Veranstaltungs- und die Kulturbranche. Diese bekommen die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von Januar bis August 2021 erstattet. Dies gilt aber nur dann, wenn die jeweiligen Kosten nicht schon in der Überbrückungshilfe III angesetzt wurden. Eine doppelte Ansetzung der Kosten sowohl in der Überbrückungshilfe III als auch in der Überbrückungshilfe III Plus ist ausgeschlossen. Die Kulturbranche wird zusätzlich mit einem Sonderfonds unterstützt werden, der Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern soll.
Die Schlussabrechnung muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2022 vorgelegt werden.
Liegen die endgültigen Umsatzzahlen zum Umsatz im Jahr 2020 und dem tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 vor, werden diese durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.
Zeigt sich, dass die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, da entgegen der Prognose ein Umsatzeinbruch von 30 % in keinem der Monate des Förderzeitraums Juli 2021 bis Dezember 2021 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2019 eingetreten ist, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.
Für die einzelnen Fördermonate erfolgt ebenfalls eine Prüfung. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat niedriger ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein niedrigerer Erstattungsbetrag ergibt, sind zu viel gezahlte Zuschüsse nach Bescheid an die zuständige Stelle zurückzuzahlen. Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat höher ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein höherer Erstattungsbetrag ergibt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung.
Bezüglich der betrieblichen Fixkosten übermittelt der prüfende Dritte die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten niedriger ausfallen als die prognostizierten Kosten, müssen bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückgezahlt werden. Sollten die tatsächlichen förderfähigen Kosten höher ausfallen als die prognostizierten Kosten, erfolgt auf Antrag eine entsprechende Nachzahlung.
Falls die Überbrückungshilfe III Plus im Beihilferahmen „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ bzw. „Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19“ geleistet wird, sind bei der Schlussabrechnung nicht nur die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste und Fixkosten mitzuteilen, sondern auch die ungedeckten Fixkosten bzw. der Schaden im Sinne des Beihilferechts.
Im Rahmen der Schlussabrechnung der vierten Phase der Überbrückungshilfe findet eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umsätze und Kosten statt. Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen. Eine Nachzahlung wird für die vierte Phase der Überbrückungshilfe auf entsprechenden Antrag erfolgen, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt.
Erstanträge und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfen III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden. Der Antrag ist zwingend durch prüfende Dritte im Namen des Antragstellenden über eine digitale Schnittstelle bei den Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. Der Antrag muss neben den allgemeinen Angaben wie Steuernummer und Adresse auch Angaben zum Umsatzeinbruch und den betrieblichen Fixkosten enthalten. Dabei muss vom prüfenden Dritten die Plausibilität der Angaben überprüft werden.
Zuständig für die Durchführung des Antragsverfahrens sind die Länder:
Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten
Die von den Unternehmen erzielten Umsätze in dem/den Fördermonat(en) im Zeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 müssen abgeschätzt und mit den Vergleichsmonaten abgeglichen werden. Auch die voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird, werden geschätzt.
Stufe 2: Schlussabrechnung
Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022, vorgelegt werden.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Mit der Neustarthilfe Plus werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten unterstützt, die in den Förderzeiträumen Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichneten, aber nur geringe betriebliche Fixkosten hatten und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus daher nicht in Frage kommt.
Für die Neustarthilfe Plus grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aller Branchen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Erfüllt ein Antragstellender die Antragsvoraussetzungen wird die Neustarthilfe Plus als Vorschuss pro Quartal separat beantragt und ausgezahlt. Sie beträgt jeweils einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften pro Quartal sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften pro Quartal.
Zur Berechnung des dreimonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das gesamte Jahr 2019 zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der dreimonatige Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Beantragt eine natürliche Person die Neustarthilfe Plus, werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zusätzlich zu den freiberuflichen und gewerblichen Umsätzen berücksichtigt.
Die Antragstellung kann grundsätzlich für beide förderberechtigte Quartale getrennt erfolgen. Antragstellende, die bereits für das dritte Quartal Neustarthilfe Plus beantragt haben, können die Verlängerung für das vierte Quartal mit einem separaten Antrag beantragen. Dabei müssen nicht alle Daten erneut eingegeben werden, sofern keine Änderungen im Vergleich zum ersten Antrag erforderlich sind.
Die Neustarthilfe Plus kann per Direktantrag im eigenen Namen oder durch prüfende Dritte beantragt werden. Zur Identifizierung wird beim Direktantrag das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat genutzt.
Die Antragsfrist für die Neustarthilfe Plus endet am 31.März 2022. Verlängert wurde auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
Für die Neustarthilfe Plus ist die Schlussrechnung bis zum 31. Dezember 2022 einzureichen.
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