UPDATE: Aktualisiert 2. Februar 2022
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen.
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen laufen höchsten bis zum 30. Juni 2022. In Einzelfällen können auch über diesen Zeitpunkt hinaus Stundungen gewährt werden, sofern längstens bis zum 30. September 2022 dauernde Ratenzahlungen vereinbart werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere der fehlende wertmäßige Nachweis im Einzelnen soll nicht zur Ablehnung der Stundung führen.
Ist ein Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen, soll bis zum 30. Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. Die vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge sollen ebenfalls erlassen werden. Auch hier ist bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern bis zum 30. September 2022 möglich.
Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen sind, können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Auch hier sollen, wie bei der Stundung, keine strengen Anforderungen gestellt werden.
Mit einem Erlass vom 9. Dezember 2021 hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Erleichterung auf den Bereich der Gewerbesteuer ausgedehnt.
Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von den Auswirkungen der Corona Pandemie betroffen sind, können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, bei denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen aus diesem Grund angepasst hat. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.
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