Home


Dieser präventive Restrukturierungsrahmen soll Unternehmen die Möglichkeit geben, außerhalb des Insolvenzverfahrens Sanierungsmaßnahmen aufgrund von Mehrheitsentscheidungen durchzuführen, ohne dass einzelne Beteiligte das Vorhaben blockieren können. Gerade in Zeiten, in denen viele Unternehmen durch die COVID-19-Pandemie ohnehin schon schwer belastet sind, soll das neue Sanierungsverfahren, das bereits vor der Insolvenzreife ansetzt, zu deutlich besseren Ergebnissen führen als das bisherige Instrument der Insolvenz in Eigenverwaltung.

Der seit dem 18. September 2020 vorliegende Referentenentwurf des „Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)“ geht über die Umsetzung der EU-Richtlinie hinaus. Er umfasst auch Anpassungen im Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sowie Änderungen bei den Insolvenzgründen. Ebenfalls berücksichtigt wurden die Besonderheiten, die aufgrund der Corona-Krise notwendig geworden sind. So wird mit dem Referentenentwurf auch gleich der sich aus dem Konjunkturpaket ergebende Auftrag, ein insolvenzvermeidendes Restrukturierungsverfahren zu schaffen, erfüllt.

Neues Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Kernstück des SanInsFoG ist die Einführung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG). Auch bislang konnten sich Schuldner mit ihren Gläubigern im Rahmen der Privatautonomie über die Sanierung des in Schieflage gekommenen Unternehmens verständigen. Problematisch wurde es, wenn ein Gläubiger oftmals aus sachfremden Gründen dem mehrheitlich gewünschten Sanierungsplan nicht zustimmen wollte. Bisher konnte der Unternehmer nur auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (ESUG) verwiesen werden. Mit der Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens im StaRUG wird nun ein vom Insolvenzverfahren unabhängiger gesetzlicher Rahmen zur Sanierung von Unternehmen ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit geschaffen. Das StaRUG kommt nur zur Anwendung, wenn das Unternehmen drohend zahlungsunfähig (§ 18 InsO), aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§§ 17, 19 InsO).

Frühwarnsystem

Die Geschäftsleitung eines Unternehmens muss laufend die drohende Zahlungsunfähigkeit überwachen. Gemäß § 2 Abs. 1 StaRUG ist die Geschäftsleitung im Fall einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verpflichtet, die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren. Verletzt ein Geschäftsleiter schuldhaft diese Pflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber der Gesellschaft. Er erhält aber auch Unterstützung zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen. Durch das neue Gesetz stellt der Bund nun Frühwarnsysteme zur Verfügung (§ 3 StaRUG).

Restrukturierungsplan

Kernelement des neuen Verfahrens ist der Restrukturierungsplan gem. §§ 7 ff. StaRUG. Darin unterbreitet der Schuldner seinen Gläubigern einen Vorschlag zur Regulierung seiner Verbindlichkeiten.

Gegenstand des Plans können gegen den Schuldner gerichtete Forderungen sowie Rechte an Gegenständen des Schuldners sein, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berechtigen würden.

Der Restrukturierungsplan beinhaltet einen darstellenden und einen gestaltenden Teil sowie gesetzlich erforderliche Anlagen. Im darstellenden Teil wird das Restrukturierungskonzept erläutert. Es muss alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung über die Zustimmung erheblich sind. Dabei hat eine Vergleichsrechnung zu erfolgen, in der die Auswirkungen des Plans im Hinblick auf die Aussichten der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderung darzustellen sind.

Der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechtstellung der Planbetroffenen geändert werden soll. Dabei können Restrukturierungsforderungen auch in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der Schuldnerin umgewandelt werden.

Über den Plan stimmen die Planbetroffenen als Inhaber der Restrukturierungsforderungen ab. Dafür sind die Gläubiger und sonstigen Betroffenen in Gruppen einzuteilen. Ihr Stimmrecht richtet sich vorrangig nach dem Betrag ihrer Forderung. Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist es erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens 75% der Stimmrechte dieser Gruppe entfallen. Es ist auch möglich, die Zustimmung zu ersetzen. Wird die Mehrheit in einer Gruppe nicht erreicht, gilt sie trotzdem als erteilt, wenn die Mitglieder der Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als sie ohne den Plan stünden. Außerdem müssen sie angemessen am wirtschaftlichen Wert des Unternehmens beteiligt werden, der den Planbetroffenen laut Plan zufließen soll, und die Mehrheit der Gruppen muss dem Plan zugestimmt haben.

Der Restrukturierungsplan kann also gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Nicht darunter fallen u. a. Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung.

Besondere gerichtliche Verfahrenshilfen

Neben dem außergerichtlichen Restrukturierungsplanverfahren stehen den Unternehmen auch gerichtliche Instrumente zur Verfügung. § 29 StaRUG führt hierzu die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens, die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans und die Möglichkeit einer gerichtlichen Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Plans erheblich sind, an. Außerdem kann die Beendigung von gegenseitigen und beiderseitig noch nicht vollständig erfüllten Verträgen des Krisenunternehmens durch das Gericht ausgesprochen und eine gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung angeordnet werden. Darunter fallen zum Beispiel die Einstellung bzw. Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Schuldnerunternehmen sowie die Anordnung einer sog. Verwertungssperre.

Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden. Dies geschieht entweder durch das Gericht oder auf besonderen Antrag der Beteiligten. Eine gerichtliche Anordnung erfolgt, wenn u. a. Rechte von VerbraucherInnen oder mittlerer, kleiner oder Kleinstunternehmen berührt werden, eine Stabilisierungsanordnung erwirkt oder eine Vertragsbeendigung beantragt wird oder absehbar ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Willen von InhaberInnen von Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften erreichbar ist, deren Zustimmung ersetzt werden müsste. Der Restrukturierungsbeauftragte steht dann unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts, welches jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen kann.

Auf Antrag der Beteiligten kann das Gericht auch fakultativ einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen. Gläubigern steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, wenn auf sie mehr als 25 Prozent der Stimmrechte in einer Gruppe entfallen oder voraussichtlich entfallen werden und wenn sie sich zur gesamtschuldnerischen Übernahme der Kosten der Beauftragung verpflichten. Der fakultativ beauftragte Berater soll Schuldner und Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Umsetzungsplans unterstützen.

Sanierungsmoderation

Als weitere Möglichkeit eröffnet § 95 StaRUG die Bestellung eines Sanierungsmoderators. Dies ist jedoch nur möglich, solange der Schuldner nicht offensichtlich zahlungsunfähig ist. Bei dem Sanierungsmoderator soll es sich um eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person handeln. Der Sanierungsmoderator soll zwischen dem Schuldner und den Gläubigern zur Herbeiführung einer Lösung bezüglich der Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten vermitteln. Dazu erhält der Moderator Einblick in die Bücher und Geschäftsunterlagen und der Schuldner hat die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte zu erteilen. Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt für einen Zeitraum von drei Monaten. Auf Antrag des Moderators und mit Zustimmung des Schuldners und der beteiligten Gläubiger kann die Frist um bis zu drei weitere Monate verlängert werden.

Nimmt der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, bleibt der Sanierungsmoderator im Amt bis der Bestellungszeitraum abläuft, er abberufen wird oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird. Das Gericht kann den Sanierungsmoderator auch zum Restrukturierungsbeauftragten bestellen.

Änderungen der Insolvenzordnung

Neben dem neuen Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) wird auch durch das SanInsFoG die Insolvenzordnung an maßgeblichen Stellen angepasst. So wird der Zugang zur Insolvenz in Eigenverwaltung erschwert. In Zukunft wird diese Option nur noch solchen Unternehmen zur Verfügung stehen, die das Eigenverwaltungsverfahren sorgfältig und gewissenhaft vorbereiten und betreiben. Bereits mit der Antragstellung müssen demnach ein Finanzplan für die nächsten sechs Monate sowie ein Grobkonzept vorgelegt werden. Wer Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern, Finanzamt oder Sozialkassen hat oder Buchführungspflichten vernachlässigt hat, ist vom Verfahren ausgeschlossen.

Außerdem wird die Definition der Insolvenzgründe hinsichtlich der Überschuldung geändert. Um den Schuldnern die Abgrenzung zwischen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit zu erleichtern, werden unterschiedliche Prognosezeiträume festgelegt: Der Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsfähigkeit beträgt nun 24 Monate (§ 18 Abs. 2 Ins-E), derjenige der Überschuldung 12 Monate (§ 19 Abs.2 S. 1 Ins-E).

Mit dem neu eingefügten § 10a InsO hat der Schuldner nun Anspruch auf ein Vorgespräch beim zuständigen Insolvenzgericht, wenn mindestens zwei der Kriterien des § 22a Abs. 1 InsO – mind. EUR 6 Mio. EUR. Bilanzsumme, mind. 12 Mio. EUR Umsatz, mind. 50 Arbeitnehmer – erfüllt sind. Dies soll der Klärung von entscheidenden Verfahrensfragen vor Insolvenzantragstellung dienen.

Ergänzungen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

Zum 1. Oktober 2020 wurde die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit wieder in Kraft gesetzt. Die Antragspflicht wegen Überschuldung ist bis zum 31. Dezember 2020 weiter ausgesetzt. Damit werden Unternehmen, bei denen die Überschuldung als Folge der COVID-19-Pandemie zur Insolvenzantragstellung als Insolvenzgrund vorliegt, weiter geschützt. Außerdem werden die Zugangshürden zu den Sanierungsoptionen innerhalb oder außerhalb einer Insolvenz temporär herabgesetzt. Nach § 4 COVInsAG soll der für die Prüfung und Feststellung einer Überschuldung maßgebliche Prognosezeitraum temporär auf vier Monate verkürzt werden.

Dafür

  • darf das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig gewesen sein,
  • muss das Unternehmen im Geschäftsjahr 2019 ein positives Ergebnis erzielt haben,
  • muss der Umsatz im Kalenderjahr 2020 gegenüber dem Vorjahr um mehr als 40 Prozent eingebrochen sein.

Unter den gleichen Voraussetzungen erhalten Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in die Krise geraten sind, befristet für das Jahr 2021, einen leichteren Zugang zur Insolvenz in Eigenverwaltung.

Inkrafttreten des SanInsFoG

Im Moment handelt es sich beim SanInsFoG und damit auch beim neuen StaRUG um einen Referentenentwurf. Da ein Inkrafttreten des Gesetzes aber bereits zum 1. Januar 2021 angestrebtwird, ist damit zu rechnen, dass es zügig das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen wird.

Mit RSM sicher beraten

Wir lassen Sie auch in der Krise nicht allein und unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Pflichten. Sprechen Sie uns an - wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.