Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 zum Gemeinnützigkeitsrecht in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung eingearbeitet

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde eine Vielzahl an Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht auf den Weg gebracht. Mit Schreiben vom 6. August 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) an die neuen Regelungen angepasst.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde eine Vielzahl an Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht auf den Weg gebracht. Mit Schreiben vom 6. August 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) an die neuen Regelungen angepasst.

Begünstigung bei Kooperationen

Besonders hervorzuheben sind die Regelungen zu § 57 Abs. 3 AO. Die Vorschrift regelt, dass eine Körperschaft auch dann unmittelbar gemeinnützig sein kann, wenn sie satzungsgemäß und planmäßig mit einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft zusammenwirkt. Im AEAO wird nun definiert, was unter „planmäßigem Zusammenwirken“ zu verstehen ist. Dies liegt demnach beim gemeinsamen, inhaltlich aufeinander abgestimmten und koordinierten Wirken von zwei oder mehreren steuerbegünstigten Körperschaften, um einen ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwirklichen. Das Zusammenwirken umfasst dabei alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke in Kooperation mit einer anderen Körperschaft zu erfüllen. Hierzu können neben Dienstleistungen auch Nutzungsüberlassungen gehören. Ein planmäßiges Zusammenwirken liegt somit vor, wenn ein Krankenhaus eine zum Zweckbetrieb i. S. d. § 67 AO gehörende Wäscherei auf eine GmbH ausgliedert und die Wäscherei weiterhin Leistungen an das Krankenhaus erbringt. 

Dabei erfordert § 57 Abs. 3 AO nicht den Leistungsaustausch zwischen zwei Körperschaften, ein „satzungsmäßiges planmäßiges Zusammenwirken“ reicht aus. Dabei kann das Zusammenwirken auch in der Weise erfolgen, dass mehrere Körperschaften unterschiedliche Leistungselemente an einen selbst nicht steuerbegünstigten Dritten erbringen, wenn diese Leistungselemente durch ihr Zusammenwirken in die Förderung eines gemeinsamen steuerbegünstigten Zwecks münden.

Nicht erforderlich sind eine Wiederholungsabsicht und eine finanzielle Eingliederung, so dass auch Kooperationen zwischen gesellschafts- oder verbandsrechtlich nicht verbundenen Körperschaften möglich sind. Allerdings reicht eine bloße Vergabe von Aufträgen für ein Projekt, ohne Eigenleistung in diesem Projekt selbst, nicht aus.

Das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften zur Verwirklichung des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks muss in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung festgehalten sein. Die Körperschaften, mit denen kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation müssen in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden. Dies hat zur Folge, dass in der Praxis Körperschaften ständig ihre Satzung im Blick haben und bei einer Veränderung der Kooperationspartner eine entsprechende Änderung vornehmen müssen.

Leistungen, die in Verwirklichung des gemeinsamen Zwecks im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgen, werden innerhalb eines Zweckbetriebs erbracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 65 ff. AO erfüllt sind. Für die Prüfung sind die aufgrund des planmäßigen Zusammenwirkens ausgeübten Tätigkeiten aller beteiligten Körperschaften in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Wenn aufgrund des planmäßigen Zusammenwirkens ein Tatbestand der §§ 65 ff. AO erfüllt ist, dann ist diese zweckbetriebliche Beurteilung für alle beteiligten Körperschaften maßgeblich. Für die Erbringung von Leistungen außerhalb des gemeinsamen steuerbegünstigten Zwecks gelten die allgemeinen Regelungen.

Gemeinschaftliche Serviceleistungen, wie Buchhaltung oder Beschaffungsstellen sowie Nutzungsüberlassungen und Vermietungen, können in Verwirklichung des gemeinsamen steuerbegünstigten Zwecks erbracht werden, sofern diese auch dem steuerbegünstigten Bereich zugeordnet werden könnten, wenn sie alle von einer Körperschaft ausgeübt worden wären.

Erleichterungen für Konzernstrukturen

Darüber hinaus sind im BMF-Schreiben Erleichterungen für Konzernstrukturen nach § 57 Abs. 4 AO in den AEAO vorgesehen. Seit dem JStG 2020 ist es für die Steuerbegünstigung ausreichend, wenn eine Körperschaft ausschließlich Beteiligungen an steuerbegünstigten Gesellschaften hält. Die Finanzverwaltung stellt nun im AEAO ausdrücklich klar, dass auch die Beteiligung an nur einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft genügt. Eine Mindestbeteiligungsquote ist nicht erforderlich. Nach Auffassung des BMF schließt das aber nicht aus, dass eine solche steuerbegünstigte Holdinggesellschaft auch Anteile an steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften halten kann. Damit ist das Halten von Anteilen an steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften neben der Beteiligung an einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft unschädlich.

Soweit eine Holdinggesellschaft entgeltliche Leistungen, wie z. B. Buchführung, gegenüber den Kapitalgesellschaften ausführt, an denen sie beteiligt ist, sind diese Leistungen grundsätzlich als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren. Die Möglichkeit der steuerbegünstigten Leistungserbringung innerhalb einer Kooperation nach § 57 Abs. 3 AO bleibt davon unberührt.

Die Anpassungen im Anwendungserlass gelten mit sofortiger Wirkung.

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