Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden nach § 3 Abs. 6 UStG ein neuer Abs. 6a angefügt und in Abs. 6 die Sätze 5 und 6 gestrichen. Diese Gesetzesänderung dient zum einen der Umsetzung von Artikel 36a der MwStSystRL und zum anderen der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bei der Zuordnung der Beförderung oder Versendung bei Reihengeschäften, die infolge der Rechtsprechung des BFH entstanden sind.
Der in die MwStSystRL eingeführte Art. 36a enthält erstmals eine ausdrückliche unionsrechtliche Regelung zur Zuordnung der Warenbewegung beim Reihengeschäft im innergemeinschaftlichen Handel. Erfolgt diese durch einen Zwischenhändler, wird sie grundsätzlich nur der Lieferung an ihn zugeordnet. Davon abweichend wird die Warenbewegung der Lieferung durch den Zwischenhändler zugeordnet, wenn der Zwischenhändler seinem Lieferer die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände befördert oder versendet werden, erteilt worden ist. Als „Zwischenhändler“ im Rahmen dieser Vorschrift wird ein Lieferer innerhalb einer Reihe (mit Ausnahme des ersten Lieferers in der Reihe) bezeichnet, der die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten befördert oder versendet.
Durch einige Entscheidungen des BFH, insbesondere die BFH-Urteile vom 28. Mai 2013 – XI R 11/09, vom 25. Februar 2015 – XI R 15/14 und vom 25. Februar 2015 – XI R 30/13, gab es Rechtsunsicherheiten bei der Zuordnung der Beförderung oder Versendung bei Reihengeschäften. Mit der Gesetzesänderung wurde klargestellt, dass bei der Zuordnung der bewegten Lieferung in solchen Fällen grundsätzlich maßgeblich ist, durch wen die Beförderung bzw. Versendung der Gegenstände erfolgt ist.
Mit dem Schreiben vom 25. April 2023 wurden die oben genannten Anpassungen im UStAE berücksichtigt. Dies erfolgte im Wesentlichen durch Anpassung des Abschnitts 3.14 UStAE. Hier finden sich nun umfangreiche Ausführungen zur Lieferung durch den Zwischenhändler inklusive mehrerer Beispiele. Ebenfalls angepasst wurden Abschnitt 25b.1 UStAE zu innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Hier wurde u.a. das Beispiel zu § 25b Abs. 1 UStG angepasst.
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Schreibens wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Zuweisung der Transportverantwortlichkeit von den Beteiligten einvernehmlich abweichend von Abschnitt 3.14 Abs. 7 bis 11 UStAE bestimmt worden ist.
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