Mit Urteil vom 26. Juni 2019 (XI R 5/18) hat der BFH entschieden, dass ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, nicht i.S.d. § 14c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 UStG geschuldet wird. Das BMF äußert sich in seinem nun veröffentlichten Schreiben zum Urteil und greift die verschiedenen Fallkonstellationen auf.
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG auch den Mehrbetrag. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag gem. § 14c Abs. 2 S. 1. Das gilt gem. § 14c Abs. 2 S. 2 UStG auch, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
In dem vom BFH entschiedenen Fall waren die ausgewiesenen Beträge jeweils hinter dem Eurozeichen mit einem Bindestrich versehen, der vom BFH als Minuszeichen gewertet wurde. Vom Aussteller des Dokuments wurde mit diesen negativen Beträgen aber nicht (unberechtigt) über von ihm angeblich erbrachte Leistungen abgerechnet, sondern über einen sich aus einer Jahreskonditionsvereinbarung ergebenden „Bonus". Dieser „Bonus“ (Rückvergütungen, Rabatte u.ä.) war als Entgeltminderung für die ursprünglichen Leistungen des Empfängers des Dokuments an den Aussteller des Dokuments vereinbart worden und vom Empfänger des Dokuments zu zahlen. Außerdem hat der BFH entschieden, dass bei der Prüfung, ob in einem Dokument über eine Leistung abgerechnet wird, der Inhalt weiterer Dokumente jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen ist, wenn in der Abrechnung auf diese Dokumente verwiesen wird.
Das BMF-Schreiben nimmt zu folgenden Punkten Stellung:
Abrechnung über eine Entgeltminderung
Das BMF führt aus, dass, soweit ein Aussteller eines Dokuments mit diesem nicht (unberechtigt) über eine von ihm (angeblich) erbrachte Leistung, sondern über eine Entgeltminderung abrechne und dies zusätzlich durch ein Minuszeichen bei dem offen ausgewiesenen Betrag zum Ausdruck bringe, dieser negative Betrag nicht nach § 14c UStG geschuldet werde. Bei dem negativen Betrag handele sich weder um einen „Mehrbetrag" i.S.d. § 14c Abs. 1 UStG noch um einen „ausgewiesenen Betrag" i.S.d. § 14c Abs. 2 S. 1 und 2 UStG.
Abrechnung über eine (angeblich) erbrachte Leistung
Soweit der Aussteller des Dokuments mit diesem hingegen (unberechtigt) über eine von ihm (angeblich) erbrachte Leistung abrechnet und der insoweit offen ausgewiesene Betrag ein Minuszeichen enthält, das aber beispielsweise nur eine Zahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers an den Leistenden ausdrücken soll, ist nach den Ausführungen des BMF § 14c UStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen anwendbar, da in diesem Fall kein „negativer Betrag“ i.S.d. Entscheidung XI R 5/18 vorliege. Bei der Prüfung, ob ein Dokument (nur) über Leistungen oder (auch) über Entgeltminderungen abrechne, seien unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Steueraufkommens weitere Dokumente nur dann ergänzend heranzuziehen, wenn die Abrechnung auf diese verweise.
Abrechnung mittels Gutschrift
Für Fälle der Gutschrift i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 2 UStG, in denen mit einem Minuszeichen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer die Zahlung des genannten Umsatzsteuerbetrages schulde, ist nach Auffassung des BMF die Entscheidung XI R 5/18 ebenfalls nicht anwendbar, da in diesen Fällen (unberechtigt) über eine (angeblich) erbrachte Leistung abgerechnet werden soll. Dabei könne sich eine Steuerschuldnerschaft des Empfängers der Gutschrift ergeben.
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