UPDATE: Aktualisiert 20. Juli 2022
Die Energiepreispauschale von 300 Euro soll die Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften entstehen und die von der aktuellen Energiepreisentwicklung besonders betroffen sind. Die Aktualisierung stellt klar, dass dies auch für Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt. Nicht unter die Anspruchsberechtigten fallen jedoch Personen, die beim Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 Gebrauch machen. Die EPP wird jedem Anspruchsberechtigten nur einmal gewährt. Die EPP ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.
Unter anderem nimmt das Schreiben zur Frage Stellung, wann und wie lange eine Tätigkeit ausgeübt werden muss und welche Bedeutung der 1. September 2022 für die Energiepreispauschale hat. Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Er markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
Ferner erläutert das Schreiben, wie die EPP festgesetzt und ggf. angerechnet wird. Danach prüft das Finanzamt in den Fällen, in denen für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, ob ein Anspruch auf die Pauschale besteht. Bei Arbeitnehmern, die die EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, wird diese im Steuerbescheid festgesetzt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 festgesetzte EPP mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung für das Jahr 2022, d. h. sie wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Ist die festgesetzte Pauschale höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags. Zahlt der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer aus, wird die Energiepreispauschale in der Einkommensteuerveranlagung weder festgesetzt noch angerechnet.
Zu beachten sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer zum 15. September 2022 das Dienstverhältnis wechselt oder der Abrechnungsstelle des Arbeitgebers erst nachträglich bekannt wird, dass der Arbeitnehmer vor dem 1. September 2022 ausgeschieden ist. Wechselt der Arbeitnehmer zum 15. September 2022 sein Dienstverhältnis, so zahlt der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 beschäftigt ist, die EPP aus. Eine Doppelauszahlung kann so vermieden werden. Stellt sich heraus, dass fälschlicherweise von einem Arbeitsverhältnis zum 1. September 2022 ausgegangen wurde, ist die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zurückzufordern und die auf die EPP entfallende Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln zu korrigieren. Versäumt der Arbeitgeber die Auszahlung, z. B. weil der Abrechnungsstelle des Arbeitgebers mit monatlichem Anmeldungszeitraum erst nachträglich bekannt wird, dass ein Arbeitnehmer am 1. September 2022 eingestellt wurde, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Gehaltsabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.
Bei Minijobbern erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber nur, wenn es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber dies schriftlich bestätigen. Das BMF-Schreiben enthält ein entsprechendes Muster als Vorlage.
Das BMF nimmt auch zu der Frage Stellung, wann die Energiepreispauschale auszuzahlen ist. Arbeitgeber haben die EPP in der Regel mit der Abrechnung im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei vorschüssiger Lohnzahlung ist eine Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer erhalten in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Die an die Arbeitnehmer ausgezahlte Pauschale können die Arbeitgeber vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer abziehen. Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet, an das die Lohnsteuer abzuführen ist.
Die Energiepreispauschale ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Für eine Lohnpfändung ist die steuerrechtliche Einordnung insoweit unbeachtlich.
Klarstellend weist das BMF darauf hin, dass die Energiepreispauschale bei Selbständigen weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer unterliegt.
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