Wer in Deutschland ein Grundstück besitzt, muss Grundsteuer zahlen. Neben der Gewerbesteuer zählt die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen von Städten und Gemeinden. Bisher waren vor allem die Grundsteuer A für Agrarflächen und die Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Flächen von Bedeutung.
Bislang wurde die Grundsteuer auf Grundlage der sog. Einheitswerte berechnet. In Westdeutschland werden die Grundstücke mit ihrem Wert aus dem Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern beruhen die zugrundgelegten Werte auf Werten aus dem Jahr 1935. Die festgestellten Einheitswerte werden mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und anschließend mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz kann von den Gemeinden selbst bestimmt werden.
Mit der neuen Grundsteuer orientiert sich die Bewertung im sog. Bundesmodell am Wert einer Immobilie. So macht es künftig einen Unterschied, ob ein Haus oder eine Wohnung in einer begehrten oder in einer weniger gefragten Lage steht oder auch, ob ein Gewerbebetrieb in einer strukturschwachen Region angesiedelt ist oder in einer Großstadt. Neben dem Bundesmodell bestand über eine sog. Öffnungsklausel für die Bundesländer die Möglichkeit, ein eigenes Grundsteuermodell zu entwickeln.
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und die Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer landesgesetzlich geregelt. Das Saarland und Sachsen haben die Öffnungsklausel genutzt, um vom Bundesgesetz abweichende Steuermesszahlen einzuführen.
Da viele der Daten, die zur Neubewertung des Grundbesitzes notwendig sind, der Finanzverwaltung noch nicht vorliegen, werden die fehlenden Informationen mit Hilfe einer elektronischen Steuererklärung bei den Eigentümerinnen und Eigentümern des Grundbesitzes erhoben.
Seit dem 1. Juli 2022 stehen die Formulare für die Abgabe der Grundsteuererklärung auf dem Portal ELSTER der Finanzverwaltung bereit. Grundstückseigentümer müssen nun bis zum 31. Oktober 2022 die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Gerade bei privaten Grundstückseigentümern herrscht jedoch eine große Unsicherheit bezüglich der notwendigen Angaben. Das Bundesfinanzministerium hat nun eine Seite mit allen wichtigen Fragen und Antworten zur Abgabe der Erklärung online gestellt. Neben allgemeinen Informationen zur neuen Grundsteuerberechnung liegt der Schwerpunkt dabei auf der erleichterten Abgabe der Erklärung für einfach gelagerte Sachverhalte (unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) in Ländern, die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwenden.
Haben Sie betrieblichen oder privaten Grundbesitz? Haben Sie Fragen zur Grundsteuerreform und möchten Sie wissen, was konkret auf Sie zukommt? Wenden Sie sich gerne an Ihren gewohnten Ansprechpartner. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.
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