Der Entwurf war lange erwartet worden, basiert er doch auf einem Diskussionsentwurf, der bereits 2018 durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht vorgelegt und in der Zwischenzeit vielfach diskutiert wurde.
Mit der Reform des Stiftungsrechts und der Verankerung im BGB sollen das Nebeneinander von Bundes- und Länderregelungen beendet und bundeseinheitliche Regelungen zu Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung, aber auch zu Rechten und Pflichten der Organmitglieder oder zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Beendigung von Stiftungen geschaffen werden.
Im Bereich der Non-Profit-Organisationen (NPO) haben Stiftungen eine große Bedeutung. In Zahlen bedeutet dies, dass es etwas mehr als 23.000 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts und mindestens ebenso viele nichtrechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts gibt. Hinzu kommen noch die rechtsfähigen und die nichtrechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das Stiftungskapital liegt insgesamt bei mehr als EUR 100 Mrd. Allerdings kommen rund zwei Drittel aller Stiftungen nicht über ein Stiftungskapital von EUR 1 Mio. hinaus. Rund 95 % der Stiftungen sind gemeinnützig. Bei den übrigen 5 % dominieren die Familienstiftungen.
Bislang gibt es für Stiftungen kein dem Vereinsregister oder dem Handelsregister entsprechendes Register. Die Länder führen teilweise lediglich Stiftungsverzeichnisse, die aber keine Publizitätswirkung haben. Dies gilt auch für das Transparenzregister, in dem die wirtschaftlichen Berechtigten einer Stiftung erfasst werden müssen. Die Eintragung der Stiftungen in die Landesregister ist in der Regel freiwillig. Bislang fehlte somit der Nachweis der Vertretungsberechtigung durch den Vorstand, was regelmäßig zu Problemen im Rechtsverkehr geführt hat.
Mit der Neuregelung wird diesbezüglich Abhilfe geschaffen. Beim Bundesjustizministerium wird ein zentral verwaltetes Stiftungsregister geschaffen. In dieses Register müssen bereits bestehende und neu errichtete Stiftungen eingetragen werden. Außerdem werden die Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigte besondere Vertreter sowie deren konkrete Vertretungsmacht verzeichnet. Ebenfalls einzutragen sind Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Auflösung sowie Aufhebung und Liquidation der Stiftung.
Die Eintragungen ins Stiftungsregister sollen, wie beim Handelsregister, Vertrauensschutz genießen. Das bedeutet, dass sich Außenstehende gegenüber der Stiftung auf die Richtigkeit der Eintragungen berufen können, auch wenn diese tatsächlich falsch sind. Auf der anderen Seite kann sich die Stiftung auf eintragungspflichtige Tatsachen nur dann berufen, wenn diese auch tatsächlich ins Register eingetragen worden sind.
Nach Eintragung ins Namensregister muss die Stiftung den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ („e. S.“) tragen. Bei Verbrauchsstiftungen lautet der Namenszusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ („e. VS.“). Damit sind auch im Rechtsverkehr echte Stiftungen für den Außenstehenden einfach zu erkennen und von Rechtsgebilden zu unterscheiden, die nur den Begriff „Stiftung“ im Namen tragen.
Zurzeit enthält das BGB keine Regelung zu Zusammensetzung und Erhalt des Vermögens einer Stiftung. Mit der nun folgenden Regelung im BGB werden diese gesetzlich geregelt. Unterschieden wird zukünftig nach dem sog. Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen. Das Grundstockvermögen ist das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen. Hierzu gehören neben dem bei der Errichtung der Stiftung gewidmeten Dotationsvermögen auch spätere Zustiftungen und das von der Stiftung zum Grundstockvermögen bestimmte Vermögen. Mit der Nutzung dieses Vermögens ist der Stiftungszweck zu erfüllen. Ein Verbrauch des Grundstockvermögens ist nur dann in Teilen zulässig, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist und sichergestellt wird, dass es in absehbarer Zeit wieder aufgefüllt wird.
Daneben gibt es noch das sog. sonstige Vermögen. Dieses Vermögen darf frei verbraucht werden. Eine Besonderheit gibt es bei den Verbrauchsstiftungen. Diese dürfen auch nach der neuen gesetzlichen Regelung ihr gesamtes Vermögen innerhalb eines festen bestimmten Zeitraums zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbrauchen. In diesem Fall ist das gesamte Vermögen sonstiges Vermögen.
Bezüglich der Stiftungsorgane wird es umfangreiche Regelungen geben, die die bisherigen Verweise ins Vereinsrecht ablösen. Die Stiftung muss demnach einen Vorstand haben, der die Geschäfte führt. Einzelne Aufgaben können in der Satzung auch auf andere Stiftungsorgane übertragen werden. Hiervon ausgenommen ist die Vertretung der Stiftung.
Im Zusammenhang mit den Regelungen zu den Stiftungsorganen wird auch eine eigene Haftungsregelung für Pflichtverletzungen eingeführt. Zahlreiche Maßnahmen der Geschäftsführung wirken in die Zukunft und sind von Prognosen begleitet. Dies gilt insbesondere für Anlageentscheidungen. Um für die Organmitglieder, die Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, einen besseren Haftungsschutz zu erreichen, wird die sogenannte Business Judgment Rule eingeführt. Diese ist vergleichbar mit den Regelungen im Aktienrecht. So liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn ein Organmitglied die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben beachtet hat und vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Stiftung zu handeln.
Zukünftig wird es drei Arten von Satzungsänderungen geben, die abschließend im BGB geregelt sind. Die Anforderungen an die Änderungen hängen davon ab, wie stark sie in das Wesen der Stiftung und somit in ihren Zweck eingreifen.
Einfache Satzungsänderungen sind möglich, wenn sie die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern. Zweckänderungen der Stiftung oder die Änderung von Bestimmungen, die prägend für die Stiftung sind, wie eine Änderung von Name, Sitz oder Art und Weise der Zweckerfüllung oder der Aufgaben der Satzungsorgane dürfen nur erfolgen, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung so wesentlich verändert haben, dass eine Anpassung notwendig wird. Die schwerwiegendste Form der Satzungsänderung, die Änderung des Zwecks der Stiftung, ist nur zulässig, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Zwecks unmöglich geworden oder das Allgemeinwohl gefährdet ist.
Diese Regelungen gelten sowohl für die durch die Stiftung initiierten Satzungsänderungen als auch für diejenigen, die durch die Stiftungsaufsicht angestoßen werden.
Der Stifter selbst kann in der Errichtungssatzung die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung abweichend regeln. Die erleichterte Änderbarkeit durch die Stiftungsorgane setzt dabei aber voraus, dass durch den Stifter der Inhalt und der Umfang der Satzungsänderungen hinreichend bestimmt worden sind.
Bisher waren für die Übertragung des Stiftungsvermögens als Ganzes auf eine übernehmende Stiftung (Zulegung) oder die Übertragung des Stiftungsvermögens mehrerer Stiftungen als Ganzes auf eine neue, gemeinsame Stiftung (Zusammenlegung) verschiedene Einzelmaßnahmen notwendig. In Zukunft sind Zulegung und Zusammenlegung als eigenständige Verfahren ausgestaltet. Dies schafft gerade im Hinblick auf die notleidende Situation vieler Stiftungen Rechtssicherheit und beseitigt die bis dato bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der nicht vorhandenen oder unklaren Regelungen in den Landesstiftungsgesetzen. Dies gilt besonders für die angeordnete Gesamtrechtsnachfolge, durch die das bei einer Liquidation erforderliche Sperrjahr entbehrlich wird.
Eine Zulegung ist nur zulässig, wenn
Für eine Zusammenlegung mehrerer Stiftungen zu einer neuen Stiftung müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein. Ausnahme ist der zweiten Punkt der Liste: Übereinstimmung des wesentlichen Zwecks der Stiftung.
Die Beendigung von Stiftungen war bisher nur für die Stiftungsaufsicht geregelt. Dies führte zu Streitigkeiten und offenen Fragen bezüglich der ergänzenden landesrechtlichen Regelungen. Nach der Neuregelung im BGB soll nun einheitlich die Beendigung durch die Stiftung selbst oder die zuständige Stiftungsaufsicht möglich sein, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung unmöglich geworden ist. Es ist jedoch im Vorfeld zu prüfen, ob in diesem Fall nicht eine Satzungsänderung oder eine Zulegung bzw. Zusammenlegung als geringeres Mittel möglich ist. Der Beschluss zur Auflösung muss durch die Stiftungsaufsicht genehmigt werden.
Haben Sie Fragen zur Stiftungsrechtsreform? Brauchen Sie einen Speziallisten, der Sie unterstützt? Unsere Kollegen sind Ihnen gerne behilflich, alle auftretenden Fragen zu beantworten. Sprechen Sie uns gern an: Wir stehen Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Partner - Bremen
Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.
Wir haben festgestellt, dass Sie einen veralteten Browser verwenden. Wir empfehlen Ihnen, einen aktuellen Browser zu nutzen, um Ihre Sicherheit zu erhöhen und alle Funktionalitäten der RSM-Website nutzen zu können.
Wir empfehlen die folgenden Browser: