Zum Beginn des neuen Jahres sind regelmäßig eine Vielzahl von (Gesetzes -)Änderungen zu beachten, auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Die für Arbeitgeber wohl unmittelbarste Änderung tritt bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft und hat Auswirkungen auf die Handlungspflichten des Arbeitgebers.
Künftig sind nicht mehr die Arbeitnehmer in der Bringschuld zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, vielmehr sind nach der gesetzlichen Neuregelung die Krankenkassen verpflichtet, die bei ihnen eingegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Arbeitgeber zum Abruf bereitzustellen. Hieraus folgt, dass fortan der Arbeitgeber in der Holschuld ist, um die Informationen aus der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) seines Arbeitnehmers zu erhalten. Das eAU-Verfahren gilt gleichfalls für Minijobber, wobei auch bei diesen deren Krankenkasse die Daten bereithält und nicht die Minijob-Zentrale.
An der Pflicht des Arbeitnehmers, sich umgehend unter Angabe der voraussichtlichen Erkrankungsdauer bei dem Arbeitgeber krank zu melden, ändert sich nichts. Arbeitgeber sollten aufgrund der – vor allem in der Anfangszeit – zu erwartenden längeren Übermittlungsdauer mit der Abfrage bei der Krankenkasse zwei bis drei Tage nach Krankmeldung durch den Arbeitnehmer warten. Zu früh gestellte Anfragen können zu Fehlermeldungen führen. Nach Eingang der Abfrage stellt die entsprechende Krankenkasse die eAU dem Arbeitgeber – oder seinem Bevollmächtigten (z.B. Steuerberater) – zum Abruf über das regelmäßig genutzte Kommunikationsportal bereit.
Hinweis: Das eAU-Verfahren gilt nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen und für Minijobber in Privathaushalten und ebenso dann nicht, wenn die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt erfolgt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, wie z.B. bei Privatpraxen der einer Behandlung im Ausland.
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Dieser Beitrag ist in unserer Mandantenzeitschrift moneo 1/2023 erschienen.
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