EuGH: Umsatzsteuer bei Vermietung eines Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen

Der EuGH hält die deutsche Regelung, nach der die Vermietung von Betriebseinrichtungen selbst dann zwingend umsatzsteuerpflichtig ist, wenn sie im Rahmen einer umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung erfolgt, für nicht mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystR) vereinbar.

Die MwStSystRL sieht in Art. 135 Abs. 1 eine Steuerbefreiung für Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vor. Im deutschen Umsatzsteuergesetz wird dem in der Regelung des § 4 Nr. 12 S. 1 UStG Rechnung getragen. Nach Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL ist die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen davon ausgeschlossen. Dies wurde in § 4 Nr. 12 S. 2 UStG umgesetzt, wonach die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen) nicht steuerfrei ist, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

Sachverhalt

Der Kläger vermietete im Rahmen eines langfristigen Pachtvertrags ein Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die speziell der Aufzucht dienten. Für die Überlassung des Zuchtstalls sowie der Vorrichtungen und Maschinen erhielt der Kläger ein einheitliches Entgelt. Der Kläger behandelte die Verpachtung als einheitliche Leistung und somit als umsatzsteuerfrei. Demgegenüber vertrat das Finanzamt in Umsetzung des Aufteilungsgebots die Auffassung, dass die Pacht zu 20 % auf eine umsatzsteuerpflichtige Verpachtung von Betriebsvorrichtungen entfalle und erließ entsprechende Bescheide.

 

Das Finanzgericht gab der Klage statt und nahm eine vollständig steuerfreie Leistung an. Die Überlassung von Vorrichtungen und Maschinen sei eine Nebenleistung zur Überlassung des Zuchtstalls und müsse ebenso wie diese steuerfrei sein.

 

Auf die Revision des Finanzamts legte der BFH dem EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vor:

 

Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL

  • nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch
  • die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfrei ist?

Entscheidung des EuGH

Nach der Entscheidung des EuGH (EuGH-Urteil vom 4. Mai 2023, C-516/21 ) ist Art. 135 Abs. 2 S. 1 Buchst. c MwStSystRL dahin auszulegen, dass die Vorschrift auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen keine Anwendung findet, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird und diese Leistungen wirtschaftlich eine einheitliche Leistung bilden. Dies sei der Fall, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Vertragspartner so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

Auswirkungen auf die Praxis

Durch die Entscheidung des EuGH wird das Aufteilungsgebot grundlegend aufgeweicht. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH und die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren werden. Der in § 4 Nr. 12 S. 2 UStG enthaltene Ausschluss der Umsatzsteuerfreiheit für Fälle, in denen es sich der Vermietung von Betriebsvorrichtungen nur um Nebenleistungen handelt, wird nicht mehr zu halten sein. Im Einzelfall ist somit zu prüfen, ob die Überlassung etwaiger Betriebsvorrichtungen Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietungsleistung im Sinne einer Hauptleistung darstellt. Der bisher mögliche Vorsteuerabzug hinsichtlich der steuerpflichtigen Überlassung der Betriebsvorrichtungen entfiele allerdings bei Annahme einer einheitlichen steuerfreien Leistung.

 

Haben Sie Fragen zum Thema? Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.

Zurück

Lokale Ansprechpartner

christof-buettcher

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

stefan-grabs

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

dirk-klingbeil

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

martin-beering

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

kathleen-morgenstern

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

jana-hesse

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

oliver-schmitz

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

christof-buettcher

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

santosh-varughese

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

paula-holey-1

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

andre-boedeker

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

volker-juesgen

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

paul-berger

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

dirk-iwanowitsch

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

dietmar-hahn

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

arno-kramer-1

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

stephan-zitzelsberger

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

kurt-wagner

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

philipp-klett

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

thomas-donsbach

Scannen Sie den QR-Code, um die Kontaktdaten abzuspeichern.

Lokale Ansprechpartner

Wählen Sie aus der Liste Ihren lokalen Ansprechpartner aus

Internet Explorer 11 wird nicht unterstützt.

Wir haben festgestellt, dass Sie einen veralteten Browser verwenden. Wir empfehlen Ihnen, einen aktuellen Browser zu nutzen, um Ihre Sicherheit zu erhöhen und alle Funktionalitäten der RSM-Website nutzen zu können.

Wir empfehlen die folgenden Browser: