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Danach liegt der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.


Im entschiedenen Fall war Klägerin eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung im Großherzogtum Luxemburg, die in den Streitjahren keine feste Niederlassung im Inland unterhielt. Sie überließ ihren beiden im Inland wohnenden Angestellten jeweils ein zum Unternehmensvermögen gehörendes, von ihr geleastes Firmenfahrzeug, das beide Mitarbeiter auch für Privatfahrten verwenden konnten. Mit einem Mitarbeiter (PS) vereinbarte die Klägerin eine Eigenbeteiligung, die sie aber aufgrund einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht einforderte. Vom Gehalt des anderen Arbeitnehmers (FL) behielt sie einen Betrag ein, da die für das Fahrzeug zu zahlende Leasingrate insoweit das mit dem Mitarbeiter für die Fahrzeugüberlassung vereinbarte Budget überschritt. In Luxemburg wurde weder die Fahrzeugüberlassung besteuert noch kam es dort zu einem Vorsteuerabzug.


Beim beklagten Finanzamt reichte die Klägerin Umsatzsteuererklärungen ein, in denen sie das Entgelt für die Fahrzeugüberlassung nach der 1 %-Regelung berücksichtigte. Gegen die zu Vorbehaltsfestsetzungen führenden Umsatzsteuererklärungen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. In der anschließenden Klage rügte die Klägerin, die Überlassung der Dienstwagen erfolge nicht gegen Entgelt i. S. der EU-Vorgaben. Das Finanzgericht setzte das Verfahren aus und legte die Frage der Auslegung von Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL im Zusammenhang mit der Überlassung von Firmenfahrzeugen dem EuGH vor. Nach der Antwort des EuGH gab das Finanzgericht der Klage überwiegend statt. Die Fahrzeugüberlassung an PS sei nicht entgeltlich erfolgt, da PS für die Gebrauchsüberlassung keine Zahlung geleistet und hierfür auch keinen Teil seiner Barvergütung verwendet habe. Die Fahrzeugüberlassung an FL sei nur in Höhe des Einbehalts steuerbar. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts hat das Finanzamt Revision eingelegt.


Der BFH widerspricht in seiner Entscheidung der Ansicht des Finanzgerichts. Das Finanzgericht habe rechtsfehlerhaft einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und der teilweisen Arbeitsleistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 12 S. 2 UStG) verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH würden sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG gegen Entgelt ausgeführt und unterlägen der Mehrwertsteuer, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe und sich dieser Zusammenhang aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergäbe, in dessen Rahmen die gegenseitigen Leistungen ausgetauscht würden. Die Vergütung bilde den Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung. Es handele sich um einen tauschähnlichen Umsatz, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung bestehe, die als tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe auch mit einer Barzahlung verbunden werden könne.


Im Streitfall sei der für einen Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung zu bejahen. Der unmittelbare Zusammenhang ergibt sich regelmäßig daraus, dass die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrags individuell vereinbart werde. Damit bestehe ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.