Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen

Nach einem Urteil des BFH vom 23. März 2023 (III R 5/22) ist eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen abzulehnen, auch wenn der abgeschlossene Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche, nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin, eine Großhandels-GmbH, einen Sportverein als Hauptsponsor unterstützt. Nach dem abgeschlossenen Vertrag warb die Sportmannschaft auf ihrer Kleidung sowie an ihrer Heimspielstätte auf dem Boden, Sponsorentafeln und Banden für die Klägerin. Außerdem durfte die Klägerin das Logo des Vereins der Sportmannschaft für ihre eigenen Werbemaßnahmen nutzen. Das von der Klägerin für das Sponsoring zu zahlende Entgelt war im Vertrag nicht getrennt für die einzelnen Leistungen ausgewiesen.

Sponsoring als gemischter Vertrag?

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass es sich bei dem Sponsoringvertrag um einen gemischten Vertrag handele und die vom Vertrag umfassten Aufwendungen teilweise zu Hinzurechnungen nach dem GewStG führten. Er schätzte daraufhin den Aufwand und unterwarf den Anteil für die Werbung auf Kleidung, Boden, Sponsorenwänden und Banden der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. d GewStG und den Aufwand für die Nutzung des Vereinslogos der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit. f GewStG. Einspruch und Klage gegen die geänderten Bescheide hatten keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH: keine Trennung

Der BFH folgte der Entscheidung des Finanzgerichts nicht und gab der Revision statt. Nach seiner Ansicht sei das Finanzgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin getätigten Aufwendungen für die Banden- und Trikotwerbung und die Überlassung des Vereinslogos dem Gewinn anteilig für gewerbesteuerrechtliche Zwecke hinzugerechnet werden müssten. Die Aufwendungen für die Banden- und Trikotwerbung sowie für die Überlassung des Vereinslogos seien nicht trennbar und deshalb nicht hinzuzurechnen.

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Gem. § 8 Nr. 1 lit. d und e GewStG wurden zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich etwaiger Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge i.S. von § 8 Nr. 1 lit. a bis f GewStG 100.000 Euro übersteigt. Der Nutzungsvertrag müsse daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Ist dies der Fall, wird er steuerlich als solcher gewürdigt, auch wenn er untergeordnete Nebenleistungen enthält, die dem Vertragstyp „Miete“ oder „Pacht“ nicht entsprechen. Das gesamte Entgelt unterliegt dann der Hinzurechnung.

Fehlende Trennbarkeit führt zu Ausschluss

Enthält der abgeschlossene Vertrag wesentliche miet- oder pachtfremde Elemente, ist eine Einordnung als Miet- oder Pachtvertrag ausgeschlossen. In diesem Fall ist zu klären, ob der Vertrag in seine wesentlichen Elemente zerlegt und teilweise als Miet- oder Pachtvertrag angesehen werden kann. Eine entsprechende Zerlegung ist möglich, wenn sich der Vertrag als ein Nebeneinander von Hauptpflichten verschiedener Vertragstypen darstellt und somit rechtlich trennbare Leistungskomponenten enthält. Eine Trennbarkeit scheidet hingegen aus, wenn der Vertrag wesentliche miet- oder pachtfremde Elemente enthält, die zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen. Dies ist der Fall, wenn die verschiedenen Leistungspflichten so miteinander verschmolzen sind, dass nicht mehr nur ein Nebeneinander von Leistungen verschiedener Vertragstypen charakterisiert werden könne. Dann sei auch eine nur teilweise Hinzurechnung der Elemente von Miete und Pacht ausgeschlossen.

Sponsoringvertrag als Vertrag eigener Art

Bei den im Streitfall vorliegenden Sponsoringverträgen handele es sich um im BGB nicht speziell geregelte atypische Schuldverträge, bei denen die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen. Nach Ansicht des BFH sei ein Sponsoringvertrag dadurch gekennzeichnet, dass der Sponsor dem Gesponserten zur Förderung seiner Aktivitäten auf sportlichem, kulturellem, sozialem oder ähnlich bedeutsamem gesellschaftspolitischen Gebiet Geld, Sachmittel oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt und der Gesponserte sich als Gegenleistung dazu verpflichtet, in bestimmter Weise über die Entfaltung der geförderten Aktivitäten die kommunikativen Ziele des Sponsors zu unterstützen. Der Gesponserte schulde i. d. R. nicht nur die Überlassung bestimmter Rechte, wie die Nutzung von Logos und veranstaltungsbezogene Werbemöglichkeiten, sondern ist regelmäßig auch zur Durchführung z.B. einer sportlichen Veranstaltung verpflichtet. Beide Teilleistungen dienten den kommunikativen Zielen des Sponsors, der als Gegenleistung regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag zahlt.

 

Ein solcher Vertrag lag nach Ansicht des BFH auch im Streitfall vor. Die von der Klägerin erbrachte Pauschalvergütung stand im Zusammenhang mit den vom unterstützen Sportverein erbrachten wesentlich miet- und pachtfremden Leistungen, wie beispielsweise Werbung, Firmenlogo, Netzwerk, Wirtschafts-Club und Public Relations-Aktionen. Bei diesen Vertragsbestandteilen stellte der Verein der Klägerin nicht nur Gegenstände oder Rechte zur Verfügung, sondern übernahm erfolgs- oder tätigkeitsbezogene Leistungspflichten, die auf die aktive Herbeiführung einer Werbewirkung zugunsten der Klägerin gerichtet waren. Insoweit hatte das Finanzamt bereits selbst die geschätzten Entgelte nicht in die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einbezogen. Nach Ansicht des BFH stellten auch die übrigen Entgelte keine Miet- oder Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr.1 lit. d und e GewStG dar. Bei den Entgelten für die Zurverfügungstellung von digitalen Werbeflächen und LED-Banden handelt es sich nicht um Miet- oder Pachtzinsen. Es stünde nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine vom Verein zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund. Dies gelte auch für die Trikotwerbung. Zwar enthalte die Überlassung von Werbeflächen auf eigener Bekleidung des Gesponserten auch ein mietvertragliches Element. Entscheidend für den Sponsor seien aber die damit im Zusammenhang stehende sportliche Darbietung, bei der die Trikots sichtbar werden. Dadurch, dass der Verein seine Spieler bei den Sportveranstaltungen mit den beflockten Trikots auftreten lasse, erbringe er eine Werbeleistung und damit eine Werkleistung.

 

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