Aufgrund einer Vielzahl von Zweifelsfragen hat die Finanzverwaltung dazu nun ein FAQ veröffentlicht, in dem unter anderem die folgenden Punkte klargestellt werden: Begünstigt sind nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne, diese jedoch ohne jede Einschränkung, also etwa Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, kurzfristig Beschäftigte, Minijobber, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, Auszubildende, Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum, Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Arbeitnehmer in Elternzeit, Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld, Freiwillige i.S.d. § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige i.S.d. § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetzes, Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, ehrenamtlich Tätige sowie Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist, Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit, Beziehende von Vorruhestandsgeld und Versorgungsbeziehende.
Insbesondere ist zu beachten, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Eine Umwidmung von Sonderleistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, auf die bereits ein Anspruch des Arbeitnehmers besteht, ist nicht zulässig. Gleiches gilt für Überstunden mit Auszahlungsanspruch. Schädlich ist es auch, wenn bei Wegfall der IAP-Zahlung sich der reguläre Lohnanspruch automatisch erhöht. Dagegen können freiwillige Zusatzleistungen, auf die der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat, in eine IAP umgewandelt werden. Die Gewährung in Form von Sachleistungen ist ebenfalls möglich.
Der Arbeitgeber hat die IAP im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Haben Sie Fragen zum Thema? Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.
Dieser Beitrag ist in unserer Mandantenzeitschrift moneo 2/2023 erschienen.
Wir haben festgestellt, dass Sie einen veralteten Browser verwenden. Wir empfehlen Ihnen, einen aktuellen Browser zu nutzen, um Ihre Sicherheit zu erhöhen und alle Funktionalitäten der RSM-Website nutzen zu können.
Wir empfehlen die folgenden Browser: