IDW RS IFA 3: Ausweis von Immobilien im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss (IFA) hat die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung „Ausweis von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS IFA 3)“ verabschiedet.

Die Stellungnahme ergänzt die bereits durch den IFA veröffentlichten Stellungnahmen zur Rechnungslegung IDW RS IFA 2 (Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz) und IDW RS HFA 31 n.F. (Aktivierung von Herstellungskosten). Sie wurde in der April-Ausgabe der Zeitschrift IDW Life Standard veröffentlicht.

 

Die Verlautbarung behandelt vier Themengebiete:

  • Anlage- und Umlaufvermögen
  • Erstellung einer baulichen Anlage
  • Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
  • Veräußerung von Immobilien

Anlage- oder Umlaufvermögen

Der Hauptaspekt des IDW RS IFA 3 sind die Grundsätze zum Ausweis und zur Abgrenzung von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Wann eine Immobilie zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehört, bestimmt sich grundsätzlich nach der betrieblichen Nutzung und im Zweifel nach dem Willen des Unternehmers. Eine Zuordnung zum Anlagevermögen erfolgt, wenn die Immobilie zur wiederholten betrieblichen Nutzung zur Verfügung steht, wobei die beabsichtigte Dauer ein wesentliches Indiz darstellt. Dominiert die Veräußerungsabsicht oder wurden die Immobilien zur Weiterveräußerung erworben, sind sie im Umlaufvermögen auszuweisen. Bei einer Änderung der Zweckbestimmung ist eine Umgliederung vorzunehmen. Keine Änderung der Zweckbestimmung liegt vor, wenn eine ursprünglich zum Verkauf vorgesehene Immobilie tatsächlich weiterhin betrieblich genutzt wird.

Bauvorbereitungskosten

Außerdem enthält die Verlautbarung Hinweise zum Ausweis von sog. Bauvorbereitungskosten sowie von Kosten, die bei der Erstellung oder umfassenden Sanierung bzw. Modernisierung von baulichen Anlagen angefallen sind. Als Bauvorbereitungsmaßnahmen werden Maßnahmen angesehen, die vor dem Beginn der eigentlichen Baumaßnahme entstanden sind und in technischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht sachlich unmittelbar der Baumaßnahme dienen. Haben sich die Kosten vor Abschlusserstellung bereits konkretisiert, gehören sie zu den Herstellungskosten. Ansonsten sind sie aufwandswirksam zu erfassen. Eine Nachaktivierung in späteren Berichtsperioden ist ausgeschlossen. Die Grundsätze gelten auch für Vorbereitungsmaßnahmen im Rahmen von Sanierungen oder Modernisierungen.

Immobilienveräußerungen

Ebenfalls behandelt werden Fragen im Zusammenhang mit Immobilienveräußerungen. Als Immobilien gelten dabei nicht nur Grund und Boden bzw. das grundstücksgleiche Recht, sondern auch darauf errichtete bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude. Entscheidend für die Behandlung der Veräußerung ist die Frage, ob es sich bei den Immobilien um ein Produkt im Sinne des § 277 Abs. 1 HGB handelt. Dies ist der Fall, wenn der Vermögensgegenstand regelmäßig im Rahmen der Geschäftstätigkeit des bilanzierenden Unternehmens veräußert wird. Auf den Ausweis der Immobilien in der Bilanz als Anlage- oder Umlaufvermögen kommt es nicht an.

Anwendungszeitpunkt

Die Regelungen gelten für Abschlüsse über Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist jedoch zulässig.

 

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