Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte, eine GmbH, von einer Bank ausgegebene Unlimited Turbo Bull-Zertifikate erworben. Bei diesen sog. Knock-out-Zertifikaten bestand die Möglichkeit, mit relativ geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Wertentwicklung des zu Grunde liegenden Basiswertes zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Durch das Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Kurs im Jahr 2008 unter ihren Buchwert, so dass die Beklagte in ihrer Körperschaftsteuererklärung diese Verluste als körperschaftsteuerlich eingeschränkt abziehbare Verluste geltend machte. Daneben erzielte sie Erträge aus dem Verkauf der Zertifikate, die sie entsprechend gegenrechnete.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterlägen und wies die Einsprüche gegen die Bescheide für das Jahr 2008 zurück. Das angerufene Finanzgericht gab der Klage hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG statt. Die eingelegte Revision des Finanzamtes blieb erfolglos.
Der BFH schließt sich der Auffassung des Finanzgerichts an, wonach die Verluste aus den Knock-out-Zertifikaten nicht vom Abzugsverbot erfasst werden. Nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, d. h. sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden. Die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 S. 3 EStG hänge somit maßgeblich davon ab, ob ein Termingeschäft vorliege. Der Begriff des Termingeschäfts ist in § 15 EStG nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dieser nach den wertpapier- bzw. bankenrechtlichen Maßgaben zu bestimmen. Danach sind Termingeschäfte Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind (zeitliches Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft) und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, die es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen. Abzugrenzen sei das Termingeschäft vom sog. Kassageschäft, bei dem der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb einer kurzen Frist zu vollziehen sei. Hinsichtlich sog. Indexzertifikate ist höchstrichterlich zudem bereits geklärt, dass sie als Kassageschäfte nicht den Termingeschäften i. S. von § 15 Abs. 4 S. 3 EStG zuzuordnen seien. Für sog. Knock-out-Produkte war die Frage dagegen insbesondere bei der Einordnung von Einkünften aus Kapitalvermögen bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Der BFH kommt nun ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass Knock-out-Produkte in Form von Zertifikaten als Kassageschäfte und damit nicht Termingeschäfte zu qualifizieren seien. Es fehle an dem für ein Termingeschäft erforderlichen hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt. Damit handele es sich bei Knock-out-Zertifikaten um gewöhnliche Schuldverschreibungen, bei denen der Erfüllungszeitpunkt gerade nicht hinausgeschoben werde.
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