Maßnahmenpaket der EU-Kommission zur Belebung des Kapitalmarkts

Die EU-Kommission hat im Juli 2020 ein weiteres Maßnahmenpaket veröffentlicht, mit dem eine Erholung der Kapitalmärkte in der Corona-Krise erreicht werden soll.

Am 28. April 2020 hatte die Kommission bereits ein Bankenpaket vorgeschlagen, um die Kreditvergabe von Banken an Haushalte und Unternehmen in der gesamten EU zu erleichtern. Das neue Paket beinhaltet eine gezielte Änderung von Kapitalmarktvorschriften, die Investitionen ankurbeln und die Banken zur Finanzierung eben dieser Erholung befähigen sollen. Konkret betreffen die Vorschläge u.a.:

  1. die europäische Prospektverordnung (Prospekt-VO),
  2. die zweite europäische Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) und
  3. die Verbriefungsvorschriften.

1. EU-Wiederaufbauprospekt

In die Prospekt-VO soll nach dem Willen der EU-Kommission zeitlich begrenzt ein “EU-Wiederaufbauprospekt” eingeführt werden. Die Regelung soll 18 Monate nach dem Geltungsbeginn der Verordnung, also nach Zustimmung durch Europäischen Rat und EU-Parlament, auslaufen.

Diesen Aufbauprospekt sollen Emittenten nutzen können, die seit mindestens 18 Monaten am geregelten Markt oder einem EU-Wachstumsmarkt zugelassen sind. Dabei soll sich das neue Format auf die wesentlichen Informationen konzentrieren und zum einen für den Emittenten leicht zu erstellen als auch für den Anleger gut zu verstehen sein. Außerdem sollen die Aufsichtsbehörden den Prospekt schnell genehmigen können. Zu diesem Zweck soll der Wiederaufbauprospekt eine Länge von 30 DIN-A-4 Seiten nicht überschreiten. Für die Zusammenfassung ist eine maximale Länge von zwei DIN-A4- Seiten vorgesehen. Damit die Emittenten die Gelegenheit zur Kapitalbeschaffung zügig wahrnehmen können, wird die Billigungsfrist auf fünf Tage verkürzt. Das Format ist nur für Sekundäremissionen (Kapitalerhöhungen) von Aktien vorgesehen und nicht für Anleihen oder für den Börsengang selbst.

Eine weitere Änderung der Prospektregulierung zielt darauf ab, die Mittelbeschaffung durch kleinere Kreditinstitute zu erleichtern. So sollen zusätzliche Mittel aufgenommen werden können ohne die Notwendigkeit, jedes Mal einen neuen Prospekt herauszugeben.

2. Anpassung der MiFID II-Vorgaben zum Anlegerschutz

Angesichts der derzeitigen Krise ist es wichtiger denn je, unnötige Belastungen zu verringern und Chancen für neu entstehende Märkte zu schaffen. Die Kommission beabsichtigt daher mit Ihrer Maßnahme, durch die Neuausrichtung der Anforderungen für ein hohes Maß an Transparenz gegenüber den Kunden und zugleich für die höchsten Schutzstandards und akzeptable Befolgungskosten für europäische Unternehmen zu sorgen. Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden diese Ziele noch wichtiger. Die EU-Kommission hat daher als weiteren Punkt die Vorgaben zum Anlegerschutz gezielt angepasst, um den Aufwand für erfahrene Anleger im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmen zu verringern. Der Schutz für weniger erfahrene Anleger bleibt jedoch unverändert bestehen.

Die Änderungen bestehen aus folgenden Hauptteilen:

Die Informationspflichten für professionelle Kunden sollen eingeschränkt und besser auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet werden u.a. durch die Verringerung der Pflichtangaben. Außerdem sollen die Informationen nicht länger in Papierform bereitgestellt werden, es sei denn der Kunde bittet ausdrücklich darum.

Darüber hinaus gibt es Erleichterungen bei den Product-Governance-Vorgaben für Anleihen mit Kompensationsklauseln (Make-Whole Clauses).

Ebenso ist eine Änderung der MiFID-Vorschriften geplant, die sich auf die Märkte für Energiederivate wie Gas oder Strom auswirken. Ziel ist es, das Wachstum der auf Euro lautenden Energiemärkte zu unterstützen. Außerdem sollen europäische Unternehmen die Möglichkeit haben ihre Risiken abzusichern, während gleichzeitig die Integrität der Rohstoffmärkte, insbesondere für landwirtschaftliche Erzeugnisse, gewahrt bleibt.

Schließlich ist vorgesehen, dass auch die Regeln für die Bereitstellung von Analysen überarbeitet werden. Für kleine und mittelgroße Emittenten sowie für den Bereich Anleihen sollen mehr Analysen verfügbar werden. Insbesondere für KMU soll die Sichtbarkeit erhöht werden.

3. Spezifische Maßnahmen für Verbriefungen

Das Maßnahmenpaket sieht auch Änderungen im Hinblick auf Verbriefungen vor. Ziel der Änderungen ist es, die Nutzung von Verbriefungen zu fördern, indem die Banken in die Lage versetzt werden, ihre Kreditvergabe auszuweiten und sie bei den Bemühungen bezüglich der Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen unterstützt werden. Dafür soll ein spezifischer Aufsichtsrahmen für einfache, transparente und standardisierte bilanzielle Verbriefungen geschaffen werden, der auf Bilanzverbriefungen (synthetische STS-Verbriefungen) beschränkt ist. Damit könnten sich risikoorientierte Erleichterungen ergeben, die auch schon für traditionelle STS-Verbriefungen gelten. 

Außerdem sollen regulatorische Hindernisse für die Verbriefung notleidender Risikopositionen verringert werden, um den Banken dabei zu helfen, notleidende Risikopositionen abzustoßen.

Das Europäische Parlament und der EU-Rat muss den Vorschlägen der EU-Kommission noch zustimmen. Die Änderungen an der Prospektverordnung und am Regelwerk für Verbriefung können danach direkt in den EU-Ländern angewandt werden. Die Änderungen an der europäischen Finanzmarktrichtlinie MiFID II muss erst noch in das jeweilige nationale Recht umgewandelt werden.

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