Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Das BMF hat am 16. April 2022 ein umfangreiches Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) veröffentlicht.

In dem neuen BMF-Schreiben werden die bisherigen Schreiben zusammengefasst und ergänzt. Es enthält Ausführungen zu den Anwendungsregelungen, den Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO und nach § 138b AO, den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO und der Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO.

Grundsätzliche Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO

Nach § 138 Abs. 2 S. 1 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn sie

  • einen Betrieb oder Betriebsstätten im Ausland gründen oder erwerben
  • eine Beteiligung an einer Personengesellschaft erwerben oder aufgeben oder sich die Beteiligung verändert
  • eine Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erwerben oder veräußern, wenn
    • damit eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
    • die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen von weniger als 1 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens stattfindet oder an einer Börse, die in einem anderen Staat nach § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen ist
  • allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können

Außerdem ist die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen.

Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze

Nach den Ausführungen des BMF besteht die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden. Eine mittelbare Beteiligung ist immer dann mitzuteilen, wenn sie gleichzeitig durch den Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse miterworben wurde.


Für die Ermittlung der 10 %-Grenze sind die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen zusammenzurechnen.


Für die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen zu berücksichtigen. Die Grenze ist gesellschaftsbezogen zu ermitteln.

Mitteilungspflicht eines Anlegers in Bezug auf die vom Investmentfonds und vom Spezial-Investmentfonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO besteht nach den Ausführungen des BMF für Anleger in- und ausländischer Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds nicht in Bezug auf die mittelbar über diese Investmentfonds bzw. Spezial-Investmentfonds erworbenen und veräußerten Beteiligungen. Sie greift jedoch für Erwerbe und Veräußerungen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds. Inländische Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG sind als inländische Steuerpflichtige im Sinne des § 138 Abs. 2 S. 1 AO mitteilungspflichtig.

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