In dem neuen BMF-Schreiben werden die bisherigen Schreiben zusammengefasst und ergänzt. Es enthält Ausführungen zu den Anwendungsregelungen, den Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO und nach § 138b AO, den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO und der Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO.
Nach § 138 Abs. 2 S. 1 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn sie
Außerdem ist die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen.
Nach den Ausführungen des BMF besteht die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden. Eine mittelbare Beteiligung ist immer dann mitzuteilen, wenn sie gleichzeitig durch den Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse miterworben wurde.
Für die Ermittlung der 10 %-Grenze sind die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen zusammenzurechnen.
Für die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen zu berücksichtigen. Die Grenze ist gesellschaftsbezogen zu ermitteln.
Die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO besteht nach den Ausführungen des BMF für Anleger in- und ausländischer Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds nicht in Bezug auf die mittelbar über diese Investmentfonds bzw. Spezial-Investmentfonds erworbenen und veräußerten Beteiligungen. Sie greift jedoch für Erwerbe und Veräußerungen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds. Inländische Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 InvStG sind als inländische Steuerpflichtige im Sinne des § 138 Abs. 2 S. 1 AO mitteilungspflichtig.
Wir haben festgestellt, dass Sie einen veralteten Browser verwenden. Wir empfehlen Ihnen, einen aktuellen Browser zu nutzen, um Ihre Sicherheit zu erhöhen und alle Funktionalitäten der RSM-Website nutzen zu können.
Wir empfehlen die folgenden Browser: