Macht demnach ein Steuerpflichtiger geltend, der gemeine Wert von Grundvermögen sei niedriger als der typisierte Wert, obliegt es ihm nach § 198 BewG, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Grundbesitzwerts einzuholen.
Im entschiedenen Fall übertrug der Lebensgefährte der Klägerin das Eigentum an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden, welches beide bewohnten, auf die Klägerin. Das im Jahr 1810 errichtete Gebäude befand sich in einem schlechten baulichen Zustand, so dass im Übertragungsvertrag nur ein Gebäudewert in Höhe von 4.000 € angegeben wurde. Im Rahmen der Besteuerung des Schenkungsvorgangs setzte das Finanzamt den im Rahmen des Sachwertverfahrens ermittelten Grundbesitzwert auf 58.359 Euro fest. Dabei kam das Finanzamt zwar zu einer Altersminderung von 100 %, setzte aber wegen der fehlenden Abrissverpflichtung den Mindestwert von 30 % des ermittelten Gebäuderegelherstellungswerts an. Den eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit dem Hinweis zurück, dass die Klägerin keinen niedrigeren Grundbesitzwert nachgewiesen habe. Im anschließenden Klageverfahren machte die Klägerin geltend, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Kosten für ein Gutachten aufzubringen und beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Finanzgericht holte das Gutachten nicht ein und wies die Klage ab.
Im Revisionsverfahren rügte die Klägerin einen Verstoß gegen die Sachverhaltsaufklärungspflicht gem. § 76 Abs. 1 S. 1 FGO. Das Finanzgericht habe trotz ihres Vortrages zum Zustand des Gebäudes und ihrer wirtschaftlichen Situation den Beweisantrag übergangen. Außerdem hätte der im Schenkungsvertrag beurkundete Wert Indizwirkung.
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sei grundsätzlich der gemeine Wert zugrunde zu legen. Dabei unterliege das Bewertungsrecht einer starken Typisierung, die im Einzelfall dazu führen könne, dass ein viel höherer Wert als der gemeine Wert festzustellen ist. Dieser Überbewertung könne der Steuerpflichtige durch einen Nachweis, dass der gemeine Wert des Grundbesitzes niedriger als der nach dem BewG ermittelte Wert sei, entgegentreten. Allein die Wertangabe in einem Übertragungsvertrag stelle jedoch keinen Nachweis dar.
Das Finanzgericht sei auch nicht verpflichtet von Amts wegen Beweis über einen niedrigeren Wert zu erheben. Es müsse zwar zur Herbeiführung der Spruchreife alles aufklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich sei und hierfür alle verfügbaren Beweismittel ausnutzen. Die beim Steuerpflichtigen liegende Nachweislast gehe jedoch über die reine Darlegungs- und Feststellungslast hinaus, so dass der Steuerpflichtige den Nachweis selbst erbringen müsse, etwa durch Vorlage eines geeigneten Gutachtens. Der Nachweis könne nicht dadurch geführt werden, dass der Steuerpflichtige lediglich beantragt, das Gericht möge ein Sachverständigengutachten einholen. Dies entspreche auch der ständigen BFH-Rechtsprechung. Damit gelte im vorliegenden Fall nur eine eingeschränkte Sachverhaltsaufklärungspflicht.
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