Geklagt hatten drei Unternehmer, die während des Lockdowns im Frühjahr 2020 zeitweise den Betrieb schließen mussten bzw. durch den Wegfall von Präsenzveranstaltungen Umsatzeinbußen erlitten haben. Sie beantragten Soforthilfen im Rahmen der vom Bund und den Ländern aufgelegten Maßnahmen. Sie erhielten daraufhin mit Bewilligungsbescheiden der Bezirksregierung Düsseldorf von Ende März bzw. Anfang April 2020 Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 Euro. Im Rahmen des sog. Rückmeldeverfahrens setzte die Behörde die Höhe der Soforthilfe auf jeweils ca. 2.000 Euro fest und forderte von den Klägern etwa je 7.000 Euro zurück.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sind die ergangenen Schlussbescheide rechtswidrig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide komme es auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens bis zum Erlass der Bewilligungsbescheide an. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger nach Ansicht des Gerichts auf Grund von Formulierungen in online vom Land bereit gestellten Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behalten der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten. Bei Erlass der Schlussbescheide stellte das Land jedoch auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, also einen Verlust, voraussetzte. Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis stimme daher mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht überein, so dass die Bescheide rechtsfehlerhaft seien. Daher könne auch die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31. Mai 2020, die erstmals eine Definition des Begriffs des Liquiditätsengpasses enthielt, trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide nicht berücksichtigt werden.
Abgesehen davon seien nach den Ausführungen des Gerichts die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. Insbesondere hätten die Zuwendungsempfänger dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen können, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei.
Hinweis: Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind noch weitere ca. 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen anhängig. Die Kammer wird in Kürze entscheiden, wie mit den Verfahren umgegangen wird. Da die entschiedenen Streitigkeiten repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen.
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