Ein solcher Anspruch auf Auszeit besteht in den Fällen des Mutterschutzes, der Elternzeit, der Pflege von Angehörigen und der Krankheit. Dieser Anspruch steht Geschäftsführern nur dann zu, wenn die Gesellschaft über mindestens zwei Geschäftsführer verfügt. Allein-Geschäftsführer sind von der Möglichkeit einer solchen Auszeit ausgeschlossen, da ansonsten die Führungslosigkeit der Gesellschaft drohen würde. Der die Auszeit beantragende Geschäftsführer wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ab dem beantragten Zeitpunkt als Geschäftsführer abberufen. Gleichzeitig mit der Abberufung muss die Gesellschafterversammlung die Zusicherung der Wiederbestellung beschließen. Die Wiederbestellung (zu einem bestimmten Zeitpunkt) kann bereits ebenfalls mit der Abberufung erfolgen, sie kann aber auch später gesondert, in jedem Fall vor dem Ende der beantragten Auszeit, beschlossen werden.
Unabhängig von diesen organschaftlichen Rahmenbedingungen sind die Auswirkungen auf den Anstellungsvertrag zu beachten. Neben dem Wegfall der Hauptleistungspflichten gilt es Regelungen zu etwaigen Urlaubsansprüchen, Zusatzvergütungen, zur betrieblichen Altersversorgung oder zum Dienstwagen zu treffen.
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Dieser Beitrag ist in unserer Mandantenzeitschrift moneo 1/2023 erschienen.
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