Mit der Verordnung werden die im Rahmen der Corona-Maßnahmen geschaffenen Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld um drei Monate, bis zum 30. September 2022 verlängert. Hintergrund der Maßnahmen ist diesmal der Ukraine-Konflikt. Mit der Verlängerung sollen nun Unternehmen unterstützt werden, deren wirtschaftliche Situation sich aufgrund der Lieferkettenproblematik verschärft.
Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld, wie etwa die Einbeziehung von Leiharbeitnehmern, die höheren Leistungssätze und eine längere Bezugsdauer laufen planmäßig am 30. Juni 2022 aus.
Mit der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung bleiben die Voraussetzungen für den Zugang für Kurzarbeitergeld weiterhin herabgesetzt. Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht weiterhin nur, wenn er auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion deshalb eingeschränkt werden muss.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Juli 2022 in Kraft.
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