Steuerliche Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht ab 2021

Mit dem Jahressteuersteuergesetz 2020 werden eine Reihe von steuerlichen Verbesserungen für ehrenamtliche Tätigkeiten ab dem Jahr 2021 eingeführt. So werden die gemeinnützigen Zwecke zum Beispiel um den Klimaschutz erweitert und der Übungsleiterfreibetrag sowie die Ehrenamtspauschale werden angehoben.

Höhere Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten

Zum 1. Januar 2021 werden die gewährten Freibeträge im Einkommensteuergesetz erhöht. Der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 Euro auf 3.000 Euro pro Jahr und die steuerfreie Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro jährlich erhöht.

Vereinfachter Spendennachweis

Die Grenze für Spenden, für die wegen Geringfügigkeit der Zahlungsbeleg des Zuwendenden ausreichend ist und somit kein gesonderter Zuwendungsnachweis des Empfängers erteilt werden muss, wird von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. 

Mittelverwendung bei kleineren Körperschaften

Bislang mussten gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel zeitnah, d. h. spätestens innerhalb der beiden auf den Zufluss folgenden Kalenderjahre verwenden. Dies gilt zukünftig nicht mehr für Kleinere gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Organisationen mit jährlichen Einnahmen von weniger als 45.000 Euro. Sie können die erhaltenen Mittel auch über die Zweijahresgrenze hinaus für ihre Satzungszwecke einsetzen. Für größere Körperschaften bleibt es bei der bisherigen Zweijahresgrenze.

Zusammenwirken von Körperschaften

Grundsätzlich muss eine Körperschaft ihre gemeinnützigen Zwecke selbst verwirklichen (Unmittelbarkeitsgrundsatz).  Zukünftig dürfen gemeinnützige Körperschaften auch arbeitsteilig zusammenwirken, wenn beide Körperschaften die gemeinnützigen Anforderungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit wird dadurch nicht verletzt.

Bislang konnte eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ein Krankenhaus betreibt, einen zum Zweckbetrieb gehörenden Wäschereibetrieb auf eine Tochtergesellschaft nicht ausgliedern, ohne damit den Status der Gemeinnützigkeit zu riskieren. Durch den neuen § 57 Abs. 3 AO soll eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verfolgen, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen sind.

Bei der praktischen Umsetzung dieser Regelung ergeben sich allerdings zahlreiche neue offene Fragen zum Beispiel Hinsichtlich des Regelungsinhaltes des Gesellschaftsvertrages und der damit verbundenen notwendigen Anpassung.

Mittelbeschaffung und Mittelweitergabe

Ebenfalls neu geregelt wird die Mittelweitergabe als gemeinnützigkeitsunschädliche Betätigung im Rahmen des § 58 AO. Auch bisher durften steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften weiterreichen. In der Praxis führte dies aber immer wieder zu Problemen. Bislang konnten Körperschaften bis zu 100 % der Mittel weitergeben, wenn die Zwecke der mittelbeschaffenden Körperschaft und der empfangenden Körperschaft identisch waren. Bis zu 50 % der Mittel konnten auch an zweckunterschiedliche Körperschaften weitergegeben werden. Bei reinen Förderkörperschaften wurde von der Finanzverwaltung verlangt, dass die Mittelbeschaffung als Zweckverwirklichungsmaßnahme in der Satzung verankert war. Durch die Neuregelung wird dies nun gesetzlich verankert.

Anhebung der Besteuerungsfreigrenze

Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, unterliegen die hieraus erzielten Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins der Besteuerung. Dies gilt jedoch nur, wenn die Einnahmen eine Freigrenze übersteigen. Wird die Freigrenze überschritten, sind die gesamten Einnahmen steuerpflichtig. Diese Freigrenze für die Besteuerung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich erhöht. Die Erhöhung erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2020.

Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke

Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird deutlich ausgeweitet. Zukünftig sind nun auch Vereine und andere Körperschaften gemeinnützig im steuerlichen Sinne, wenn sie u. a. folgende Zwecke verfolgen:

  • Förderung des Klimaschutzes
  • Förderung des Freifunks
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen
  • Förderung der Ortsverschönerung

Ebenfalls erweitert wurde der Katalog der Zweckbetriebe. Zukünftig sind auch Einrichtungen für Flüchtlingshilfe und Einrichtungen zur Fürsorge für Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen bzw. Behinderungen steuerlich begünstigt.

Zentrales Zuwendungsempfängerregister

Beim Bundeszentralamt für Steuern wird ein zentrales Zuwendungsempfängerregister geschaffen. Damit werden Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt, öffentlich zugänglich. Das zentrale Register ist auch ein Element für die Digitalisierung der Spendenquittungen.

Webinar-Video

Am 14.1.2021 fand ein kostenloses Seminar zu diesem Thema statt. Fall Sie nicht dabei sein konnten oder sich das Video nochmal anschauen möchten, finden Sie dieses im Anschluss.

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