Im Spendenfall würde nämlich Umsatzsteuer anfallen, wenn der gespendete Gegenstand beim Kauf zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Das Bundesministerium für Finanzen hat nun reagiert und am 18. März 2021 zwei BMF-Schreiben veröffentlicht, die sich mit Sonderregelungen für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden beschäftigen. Danach reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf null, wenn Gegenstände zum Zeitpunkt der (unentgeltlichen) Abgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind oder durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Einzelhändler ihre Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden oder gespendet haben.
Eine Sachspende unterliegt als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“ nach § 3 Abs. 1b UStG der Umsatzsteuer, sofern der (später gespendete) Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Grundsätzlich bestimmt sich die Bemessungsgrundlage einer Sachspende nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende und nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Durch die Neueinführung von Absatz 1a in Abschnitt 10.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) ist nun zu berücksichtigen, ob die Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind.
Bei Lebensmitteln ist dies anzunehmen, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch für Non-Food-Artikel, wie Kosmetika oder Drogerieartikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum, und Blumen und andere verderbliche Waren. Die Verkehrsfähigkeit kann ebenfalls eingeschränkt sein aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern oder fehlender Marktgängigkeit (z. B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel). Werden solche Gegenstände im Rahmen einer Spende abgegeben, kann eine im Vergleich zu noch verkehrsfähiger Ware geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Die Minderung ist im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen. Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen ausgesondert wird. Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil z. B. Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe oder Verschmutzung erkennbar sind, ohne dass sie wirklich beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Ware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert. In diesen Fällen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln. Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Flankierend hierzu wird eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden gewährt. Danach wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, auf die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben verzichtet, wenn die Waren an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind. Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind.
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