Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Forschungseinrichtungen stellt sich immer die Frage, inwieweit die Einrichtung als Unternehmer gilt und in welchem Umfang sie einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Abhängig von ihrer Organisationsform können Forschungseinrichtungen sowohl rechtlich selbständige Unternehmer als auch unselbständiger Teil des unternehmerischen oder nicht unternehmerischen Bereichs einer anderen rechtlich selbständigen Einrichtung sein. Unterschieden wurde zwischen der Grundlagenforschung, die oftmals (teilweise) dem nicht unternehmerischen Bereich zugeordnet wurde, und der Auftragsforschung sowie dem Technologietransfer, die die Forschungsergebnisse nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen verwenden. Gerade die Frage, ob die Grundlagenforschung als Basis notwendig war und in unmittelbarem Zusammenhang für die Erzielung von Einnahmen z.B. aus der folgenden Auftragsforschung stand, hatte immer wieder Diskussionen mit der Finanzverwaltung zur Folge.
Die Aufteilung in unternehmerische und nicht unternehmerische Umsätze und die damit verbundene Quote des Vorsteuerabzugs führte häufig zu Schwierigkeiten und wurde auch von den Finanzämtern unterschiedlich gehandhabt.
Mit der Überarbeitung des UStAE werden nun bundeseinheitliche Regelungen geschaffen.
Entscheidend für die Behandlung als Unternehmer ist die Absicht, Forschungsergebnisse nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen zu verwenden. Damit gehört nun auch die Grundlagenforschung ausdrücklich zum unternehmerischen Bereich, wenn sie dazu dient, die unternehmerische Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu stärken. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Grundlagenforschung zum unternehmerischen Bereich gehört, da zum Beispiel die Auftragsforschung, die Vergabe von Lizenzen, die Erstellung von Gutachten oder die Entwicklung und Lieferung von neuen Stoffen durch die Forschungseinrichtung ohne die vorausgegangene Forschung nicht möglich wäre. Unerheblich ist dabei nach dem neuen USt-AE auch das Verhältnis von öffentlichen Zuschüssen und Einnahmen.
Lediglich, wenn die Grundlagenforschung in einem abgegrenzten Bereich ohne nachhaltige Einnahmeerzielung ausgeübt wird, ist sie dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Die Grundlagenforschung ist somit instituts- oder forschungsgruppenbezogen zu betrachten.
Wie bisher auch gehören die reine Lehre oder sonstige Tätigkeiten, wie ein Tag der offenen Tür oder Schülerlabore, nicht zum unternehmerischen Bereich.
Da der unternehmerische Bereich bei Forschungseinrichtungen vom nicht unternehmerischen Bereich abzugrenzen ist, kann zur Vereinfachung für die Ermittlung des Prozentsatzes der nicht für das Unternehmen bezogenen Vorsteuern ein Berechnungsschema herangezogen werden. Basis des zweistufigen Berechnungsschemas zur Ermittlung des Prozentsatzes der nicht für das Unternehmen bezogenen Vorsteuern bilden die nur die vorsteuerbelasteten Kosten der Gesamtleistung aus der Kosten- und Leistungsrechnung. Damit werden keine Personalkosten in die Berechnung einbezogen. Dies hat insbesondere in Bezug auf die mit der Lehre verbundenen Kosten Bedeutung, da diese üblicherweise nur mit wenig vorsteuerabzugsbelasteten Kosten verbunden sind.
Die neue Berechnung unterscheidet sich etwas von den bisher gängigen Aufteilungsmethoden. Statt der Ermittlung des nicht unternehmerischen Anteils zur Ermittlung des nichtabziehbaren Teils der Vorsteuern müssen die Forschungseinrichtungen nun ihre unternehmerischen Kosten nachweisen.
Das neue BMF-Schreiben ist ein großer Fortschritt zur Herstellung der Rechtsanwendungsgleichheit, da die Finanzverwaltung nun einheitlich festlegt, welche Maßstäbe anzulegen sind. Erfreulicherweise wird auch nicht pro-fiskalisch die engste mögliche Interpretation vertreten, sondern eine nachvollziehbare Logik zugrunde gelegt. Es bietet endlich für alle Einrichtungen mehr Rechtsicherheit und wird individuelle Diskussion hinsichtlich der Bewertung der Grundlagenforschung mit der Finanzverwaltung deutlich reduzieren. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Bewertung der Unternehmereigenschaft wie auch in Bezug auf die Höhe des Vorsteuerabzuges. Für manche Forschungseinrichtungen kann die neue Regelung durchaus zu einer höheren Vorsteuerabzugsquote führen, da z.B. auch nur vorsteuerbelastete Kosten zur Ermittlung dieses Prozentsatzes herangezogen werden.
Die neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung? Wenden Sie sich gerne an unseren Ansprechpartner Rainer Bongarth.
Partner - Krefeld
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