Es besteht die Möglichkeit, dass die Depotbanken die Aktien als wertlos ausbuchen. Dann erzielt der (ehemalige) Aktionär einen Verlust aus der Veräußerung der Aktien. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben verrechnet die Depotbank diesen Verlust mit Aktiengewinnen oder trägt ihn im entsprechenden Verrechnungstopf vor.
Die Berücksichtigung des Verlustes im Rahmen der Einkommensteuererklärung kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige eine Verlustbescheinigung des Depotinstituts vorlegt oder durch andere geeignete Unterlagen den erlittenen Verlust nachweist. Wird der Verlust in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht, ist eine Verrechnung nur mit anderen Kapitalerträgen möglich, wobei zusätzlich eine Beschränkung der Verrechnung auf 20.000 Euro im Verlustjahr und je Folgejahr besteht. Diese beschränkte Verlustverrechnung ist verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt.
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Dieser Beitrag ist in unserer Mandantenzeitschrift moneo 2/2023 erschienen.
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