Zurechnung von Grundstücken einer Untergesellschaft

Der BFH hat sich mit der Frage der Zurechnung von Grundstücken einer Untergesellschaft zu einer Obergesellschaft im Hinblick auf die Verwirklichung der grunderwerbsteuerbaren Ergänzungstatbestände beschäftigt.

Nach seinem Urteil vom 1. Dezember 2021 (II R 44/18) „gehört“ ein inländisches Grundstück einer Gesellschaft i. S. v. § 1 Abs. 2a GrEStG nur dann, wenn es ihr im Zeitpunkt der Steuerentstehung aufgrund eines unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat.


Im entschiedenen Fall trat A die von ihm allein gehaltenen Anteile an einer GmbH & Co. KG (A-KG) und deren Komplementärin (A-GmbH) im Jahr 2011 an eine luxemburgische Personengesellschaft (A-S.e.c.s.) ab. Deren Gesellschaftsvermögen wiederum hielt allein A. Weiterer Gesellschafter der A-S.e.c.s. war eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts, deren Anteile ebenfalls von A gehalten wurden. Die A-KG war zu 100 % an der K-KG beteiligt. Die K-KG war Alleingesellschafterin einer Holding (X-AG). Die X-AG erwarb nach der Bargründung die streitigen Grundstücke. Im Zuge einer Umstrukturierung des Konzerns erließ das beklagte Finanzamt einen Feststellungsbescheid, in dem es feststellte, dass die im Vermögen der X-AG befindlichen Grundstücke grunderwerbsteuerrechtlich zum Vermögen der Klägerin gehörten und die Konzernumstrukturierung im Hinblick auf die in die A-S.e.c.s. eingebrachten Grundstücke der X-AG nach § 1 Abs. 2a GrEStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zwar steuerbar, nach § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG jedoch steuerbefreit seien.


Innerhalb der 5-jährigen Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG verkaufte die Obergesellschaft 5,1 % der Beteiligung an der Untergesellschaft. Außerdem wechselte sie ihre Rechtsform. Das Finanzamt sah durch den Formwechsel und die Anteilsminderung einen Verlust der gesamthänderischen Mitberechtigung an dem Grundstück und versagte die Steuerbefreiung rückwirkend. Den eingelegten Einspruch wies das Finanzamt zurück.


Die eingelegte Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts war der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht erfüllt habe. Die Grundstücke der X-AG seien der Klägerin mangels vorherigen Erwerbs grunderwerbsteuerrechtlich nicht zuzurechnen. Der Erwerb der Grundstücke durch die X-AG führe nicht automatisch zu einem grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerb durch die Klägerin. Dagegen richtet sich die Revision des Finanzamtes.


Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht den angefochtenen Bescheid zutreffend aufgehoben.  Die Frage, ob ein Grundstück i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG zum Vermögen der Gesellschaft „gehört“, richte sich allein nach der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung und damit weder nach dem Zivilrecht noch nach § 39 AO. Somit „gehört“ ein inländisches Grundstück der Gesellschaft, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs selbst grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.


Daraus ergibt sich, dass ein Grundstück nicht (mehr) zum Vermögen der Gesellschaft „gehört“, wenn es zwar noch in ihrem Eigentum stehe, es aber vor dem Übergang der Anteile am Gesellschaftsvermögen Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs i. S. des § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG war. Umgekehrt „gehört“ ein Grundstück (noch) nicht der Gesellschaft, wenn es ihr im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile am Gesellschaftsvermögen nicht aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sei. Diese Annahmen gelten auch bei mehrstöckigen Beteiligungen, wenn die Obergesellschaft an einer grundbesitzenden Gesellschaft sowohl unmittelbar als auch mittelbar beteiligt sei. Der bloße Erwerb des Grundstücks durch die Untergesellschaft führe nicht automatisch zu einer Zurechnung des Grundstücks bei der Obergesellschaft bzw. im Falle mehrstöckiger Beteiligungsketten bei den Obergesellschaften. Ein Grundstück der Untergesellschaft sei der Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben habe.


Es entstehe auch keine Besteuerungslücke, da die Ergänzungstatbestände § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG jeweils auch den mittelbaren Übergang von Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften erfassen. Die Notwendigkeit, einer Obergesellschaft allein aufgrund ihrer Beteiligung an einer Untergesellschaft deren Grundstücke zuzurechnen, bestehe somit nicht.

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