Mit Schreiben vom 31. März 2022 hat sich das BMF zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine aus körperschaftsteuerlicher Sicht geäußert.
Danach bleiben aus Billigkeitsgründen bei der Berechnung der 10 %-Grenze des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des KStG Einnahmen aus der Unterbringung von Flüchtlingen, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung außer Betracht. Die Einnahmen sind weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Auch die Bundesländer haben zunächst mit Gleichlautenden Erlassen vom 31. März 2022 zur Gewährung der erweiterten Grundstückskürzung reagiert. Danach sollte bis zum 31. Dezember 2022 nicht geprüft werden, ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Flüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt. Außerdem ist die entgeltliche Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung bezüglich der erweiterten Kürzung unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und die Einnahmen im laufenden Jahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Überlassung des Grundbesitzes sind. Bei der Vermietung an juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die Nutzer bis Ende 2022 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens. Die Regelung wurde am 11. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Bereits am 17. März 2022 hat sich das BMF zur Behandlung von Hilfsleistungen bezüglich der Ukraine-Krise u. a. in Bezug auf steuerbegünstigte Zuwendungen oder Arbeitslohnspenden geäußert.
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