Das BMF hat am 13. März 2023 sein Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ergänzt.
In Ergänzung des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wurde beschlossen, dass bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2023 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen wird. Davon umfasst werden z. B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.
Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, so sind nach dem BMF-Schreiben die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.
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