21.11.2022

BMF-Schreiben zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Anlässlich des Krieges in der Ukraine hat die Finanzverwaltung zur Förderung und Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements der Bürgerinnen und Bürger und auch von Unternehmen mit Datum vom 17. März 2022 eine Verwaltungsanweisung erlassen, die zahlreiche Maßnahmen enthält. Die zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Maßnahmen wurden im November bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.


Die Maßnahmen sind vielfältig und betreffen die Bereiche der Ertrags-, der Verkehrs- und der Substanzsteuern. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte:

Vereinfachter Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt bei Spenden für die Unterstützung der vom Krieg Geschädigten die Einzahlung auf einem eingerichteten Sonderkonto als entsprechender Nachweis. Diese Sonderkonten können von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder einem inländischen, amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingerichtet werden.

Arbeitslohnspende oder Verzicht auf Aufsichtsratsvergütung

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens (auch: verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG) oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.


Entsprechende Aufzeichnungen im Lohnkonto sind vorzunehmen bzw. Bestätigungen des Arbeitnehmers einzuholen. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben. (Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.)


Entsprechendes gilt für den Verzicht eines Aufsichtsratsmitglieds auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung vor Fälligkeit oder Auszahlung. Da es sich auf Seiten der Gesellschaft gleichwohl um Aufsichtsratsvergütungen und nicht um Spenden handelt, bleibt die Anwendung des § 10 Nr. 4 KStG unberührt.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Aufwendungen aus Sponsoring durch einen Steuerpflichtigen sind Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt und öffentlichkeitswirksam (z. B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) auf seine Leistungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine aufmerksam macht.

 

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