Das BMF hat sich am 7. Juni 2022 erneut zur steuerlichen Behandlung von Unterstützungsleistungen für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten geäußert und sein Schreiben vom 17. März 2022 ergänzt. Die Maßnahmen wurden im November bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Danach sind Beihilfen und Unterstützungen vom Arbeitgeber oder von dritter Seite an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer bis zur Höhe von 600 Euro lohnsteuerfrei, soweit die Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind. Liegt beim Arbeitnehmer ein besonderer Notfall vor, gehört auch der 600 Euro übersteigende Betrag nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Von einem solchen Notfall kann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen hat oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist. Die in R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen brauchen für die Steuerfreiheit nicht vorzuliegen.
Diese Grundsätze sind auch auf Unterstützungen, die in Form von Zinsvorteilen oder Zinszuschüssen im Zusammenhang mit Darlehen gewährt werden, anzuwenden.
Ebenfalls steuerfrei sind Vorteile aus einer erstmalig nach Kriegsausbruch erfolgten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen, Wohnungen oder anderer Sachen, sofern diese durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar sind, sowie die Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und es muss dokumentiert werden, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch die Kriegshandlungen zu Schaden gekommen ist.
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