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Am 10. Mai 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines ersten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG I) verabschiedet. Es ist am 28. Mai 2022, einen Tag nach seiner Verkündung, in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Grundlagen zur effektiven Durchsetzung der von der EU beschlossenen Sanktionen gegen Russland. Diese umfassen u. a. das Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter Personen, Reisebeschränkungen, Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie Im- und Exportrestriktionen. Betroffen von den Änderungen sind das Außenwirtschaftsgesetz, das Geldwäschegesetz, das Kreditwesengesetz und das Wertpapierhandelsgesetz.
Die zuständigen Behörden sind befugt, Zeugen vorzuladen und zu vernehmen, Beweismittel sicherzustellen, Wohnungen und Geschäftsräume zu durchsuchen und in Grundbücher und andere öffentliche Register Einsicht zu nehmen, um bestehende Eigentumsverhältnisse aufzuklären. Insbesondere die Möglichkeiten, Konten, Schließfächer oder Wertpapierdepots zu ermitteln, werden erweitert.
Außerdem werden den mit Sanktionen belegten Personen Anzeigepflichten auferlegt. Sie werden dazu verpflichtet, ihr Eigentum der Deutschen Bundesbank bzw. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.
Behörden erhalten zukünftig erweiterte Möglichkeiten zum Datenaustausch. Dies betrifft auch personenbezogene Daten. Außerdem wird der Zugang zum Transparenzregister erweitert. Behörden können zukünftig Daten aus dem Transparenzregister abrufen, in dem die wirtschaftlich Berechtigten erfasst sind, um eine noch effektivere Umsetzung der Finanzsanktionen zu ermöglichen. Zu diesen bei der Sanktionsdurchsetzung kooperierenden Behörden gehören die Deutsche Bundesbank, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), das Zollkriminalamt (ZKA) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
In einem weiteren Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) ist die Einführung eines nationalen Registers für Vermögen unklarer Herkunft und für sanktionierte Vermögenswerte einzurichten. Es soll ein eigenständiges Verwaltungsverfahren zur Aufklärung von Vermögen unklarer Herkunft eingeführt und eine besondere Hinweisgeberstelle geschaffen werden.
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Datum: 05.06.2023 | URL: https://www.rsm.de/themen/ukraine-krise/erstes-sanktionsdurchsetzungsgesetzes-in-kraft-getreten |