Der IDW Bankenfachausschuss (BFA) hat einen neuen Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Geldwäscheprüfung nach § 29 Abs. 2 KWG und die Beurteilung der MaRisk-Compliance-Funktion (Finanzsanktionen) verabschiedet.
In dem Hinweis erfolgt zunächst eine allgemeine Einordnung des Konflikts in Bezug auf die aufsichtsrechtliche Geldwäscheprüfung. Danach wird erwartet, dass Institute eine Betroffenheitsanalyse durchgeführt haben bzw. die Risikoanalyse an die aktuellen Geschehnisse angemessen angepasst wurde. Außerdem wird erwartet, dass das Monitoring in Bezug auf die aktuelle Situation angepasst wird und eine verstärkte Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Russland und Belarus erfolgt.
Der Abschlussprüfer wird die Geldwäscheprüfung dementsprechend sensibilisiert durchführen. In Betracht kommen ausgewählte Prüfungshandlungen, die der Hinweis beispielhaft aufzählt. Hierzu zählen zum Beispiel die Würdigung der aktuellen Risikoanalyse „Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und strafbare Handlungen i. S. des § 25h Abs. 1 KWG“ des Instituts sowie der vom Institut ergriffenen Präventionsmaßnahmen in Bezug auf die im Rahmen der Betroffenheitsanalyse identifizierten Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
Im Rahmen der Geldwäscheprüfung ist die Überprüfung der Einhaltung von Sanktionsvorschriften Gegenstand der Prüfung, wenn die Vorkehrungen zur Verhinderung von Verstößen gegen Sanktionen im Zusammenhang mit der Prävention von Terrorismusfinanzierung stehen, sie im Rahmen des KYC-Prozesses relevant sind oder Verstöße gegen Finanzsanktionen bekannt werden oder Indizien dafür bestehen. Insoweit könnten nach den Fachlichen Hinweisen auch Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Verstößen gegen Finanzsanktionen in Bezug auf Russland und Belarus Gegenstand der Geldwäscheprüfung sein.
Die Einhaltung von Finanzsanktionen, soweit sie außenwirtschaftliche Themen betreffen, z. B. aktuell gegen Russland und Belarus, ist grundsätzlich als ein Teilaufgabenbereich der MaRiskCompliance-Funktion anzusehen. Demnach muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement, welches u. a. auch eine MaRisk-ComplianceFunktion umfasst, vorhanden sein. Dabei sind die Anforderungen nach AT 4.4.2 der MaRisk sowie die Hinweise der Deutschen Bundesbank zur Einhaltung der Finanzsanktionen im Rahmen der MaRisk-Compliance-Funktion zu berücksichtigen.
Ausgewählte Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers können dazu zum Beispiel die Auseinandersetzung mit den definierten Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Identifikation, Einwertung und Überwachung einschlägiger Finanzsanktionen, die Prüfung der Verantwortlichkeiten und des Prozesses zur rechtzeitigen Identifikation von Neuerungen und die Analyse und Beurteilung der Berichterstattung der MaRisk-Compliance-Funktion im Hinblick auf Aussagen zur Angemessenheit und Wirksamkeit von Maßnahmen bzw. Identifizierung von Defiziten in Bezug auf die Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen Finanzsanktionen an die Geschäftsleitung sein.
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