Wegen der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des Einmarsches russischer Truppen in die Ukraine wurden und werden bereits bestehende EU-Sanktionen aktuell verschärft und umfangreiche Sanktionen gegenüber Russland, Belarus und den Regionen Donezk und Luhansk beschlossen. Wer beruflichen Kontakt zu natürlichen oder juristischen Personen bzw. Organisationen aus Russland hat, sollte im Einzelfall prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Die Rechtslage ist dynamisch und kann sich ständig ändern.
Diverse Sanktionen gegen Russland wegen destabilisierender Maßnahmen auf der Krim und in der Ostukraine bestehen seit dem Jahr 2014. Entsprechende EU-Verordnungen wurden bereits 2014 erlassen.
Die von der EU beschlossenen Handelsbeschränkungen umfassen zahlreiche Lieferverbote, die über die bisher schon geltenden Beschränkungen in Bezug auf Rüstungsgüter hinausgehen. So hat die EU u. a. Ausfuhrverbote im Energiesektor für Güter, die für die Erdölexploration und -förderung benötigt werden, und im Transportsektor bezüglich der Lieferung von Luftfahrzeugen, Ersatzteilen und Ausrüstung sowie für die Lieferung von Schlüsseltechnologien, insbesondere von Halbleitern, ausgesprochen. Ebenfalls betroffen ist der Bereich der Dual-Use-Güter, d. h. Güter, die sowohl militärisch als auch zivil genutzt werden können. Eine Liste der betroffenen Güter findet sich im Anhang I der VO (EU) 2021/821. Verboten ist die auch Einfuhr von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder von dort ausgeführt wurden.
Bezüglich der verhängten Finanzsanktionen gilt, dass jeglicher Handel mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verboten ist, wenn diese nach dem 9. März 2022 von Russland und seiner Regierung oder der Zentralbank Russlands oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder Auftrag der Zentralbank handelt, begeben wurden. Bereits in der Vergangenheit sanktionierte russische Banken sind zusätzlich vom Bankenkommunikationssystem SWIFT ausgeschlossen. Überweisungen an Kontoverbindungen von Personen bei diesen Banken sind damit nicht mehr möglich. Darüber hinaus besteht seit dem 26. Februar 2022 ein EU-weites Verbot von Exportkreditgarantien für Russland.
Für die ukrainischen Gebiete Donezk und Luhansk gelten Sonderregelungen. Es ist untersagt, Waren mit Ursprung in diesen Gebieten in die EU einzuführen oder Finanzmittel oder Versicherungen in diesem Zusammenhang bereitzustellen. Außerdem bestehen Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer- und Weitergabeverbote für bestimmte Güter. Betroffen sind vor allem Güter, die zur Verwendung in den Bereichen Telekommunikation, Verkehr, Energie und Ölförderung geeignet sind.
Einen guten Überblick über die derzeit gültigen Rechtsakte mit EU-Sanktionen gegen Russland (wie auch gegen andere Staaten) erhält man auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank und auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Einfuhrkontrolle (BAFA). Die Bundesbank ist zuständige Aufsichtsbehörde für Finanzsanktionen, das BAFA für die Außenwirtschaft. Die Deutsche Bundesbank bietet einen Leitfaden mit häufig gestellten Fragen zum Thema Finanzsanktionen (Stand: 9. März 2022) an.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hält ebenfalls Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen bereit.
Wer beruflichen Kontakt zu natürlichen oder juristischen Personen beziehungsweise Einrichtungen/Organisationen aus Russland hat, sollte im Einzelfall prüfen, ob Dienstleistungen erbracht werden, die verboten sind und ob diese Personen/Einrichtungen betreffen, die auf den Listen der EU-Verordnungen stehen.
Sollten sich weiterführende Fragen stellen, könnte es auch ratsam sein, sich qualifizierten Rat zu holen. Dies gilt auch für etwaige Sanktionen nach US-Recht. Die Ausführungen dienen nur einer allgemeinen Information und ersetzen kein Beratungsgespräch. Gerne beraten wir Sie im konkreten Einzelfall.
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