In einem immer komplexer werdenden Steuerumfeld mit sich ständig ändernden steuerlichen Regelungen wird jeder Steuerpflichtige durch den Staat verpflichtet, selbständig alle steuerrelevanten Tatbestände zu offenbaren. Werden steuerliche Pflichten wissentlich oder unwissentlich nicht erfüllt, kann dies erhebliche finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen haben.
Wird ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder droht dieses anlässlich einer Betriebsprüfung, ist dringend steuerrechtlicher Rat angezeigt. Dies gilt umso mehr, wenn im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bereits Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Nur mit erfahrenen Experten im Steuerstrafrecht an Ihrer Seite können in solchen Fällen die richtigen Maßnahmen und verfahrensrechtlichen Schritte eingeleitet werden.
Im Vorfeld eines Steuerstrafverfahrens bietet die Selbstanzeige die Chance, trotz einer bereits abgeschlossenen Steuerhinterziehung bei umfassender Offenlegung aller steuerlich relevanter Tatsachen eine vollständige Straffreiheit zu erlangen. Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht nicht nur im Fall der vorsätzlichen Steuerhinterziehung, sondern auch bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Bei der Vorbereitung und Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige sowie der anschließenden Erörterung mit den Finanzbehörden stehen Ihnen unsere RSM Steuerstrafrechtsexperten gerne zur Seite.
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